Konsumentenschutz

OGH kippt Bauspar-Klauseln von Wüstenrot

Die Arbeiterkammer hat nach Beschwerden von Kunden über diese Klauseln eine Unterlassungsklage eingebracht, die durch alle Instanzen ging.

Die Arbeiterkammer (AK) hat in einer Musterklage erreicht, dass die Wüstenrot Bausparkasse AG einige Klauseln in Bausparverträgen nicht mehr verwenden darf. Unter anderem geht es um Kontoführungsgebühren, um den Verwaltungskostenbeitrag sowie um die Zinsenrückrechnung bei vorzeitiger Kündigung. Die AK Oberösterreich informierte am Dienstag über das OGH-Urteil.

Bausparverträge werden im Regelfall für eine Laufzeit von sechs Jahren - meist mit monatlicher Sparrate - abgeschlossen. Dabei hat Wüstenrot die Kontoführungsgebühr für jedes begonnene Kalenderjahr und somit üblicherweise sieben Mal verrechnet. Hat man den Bausparvertrag vorzeitig gekündigt oder das Sparziel nicht erreicht, verrechnete das Institut einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 Prozent der Vertragssumme und die Zinsenrückrechnung ab Beginn auf 0,5 Prozent.

Die Arbeiterkammer hat nach Beschwerden von Kunden über diese Klauseln eine Unterlassungsklage eingebracht, die durch alle Instanzen ging. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied (8 Ob 125/21x vom 25. Jänner 2022), dass die beanstandeten Klauseln rechtswidrig seien. Die AK stellt nun einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem betroffene Kunden ihren Anspruch auf Rückzahlung der Zinsenrückrechnung, des Verwaltungskostenbeitrages und unzulässig verrechneter Kontoführungsbeiträge geltend machen können.

(APA)

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