Besteht eine zumutbare Möglichkeit, während eines Lockdowns wenigstens ein Liefer- oder Abholservice zu betreiben, ist ein Geschäftslokal nicht gänzlich unbenützbar, entschied der OGH. Was folgt nun daraus?
Wien. Und wieder ist die Aufarbeitung des „Mietenstreits“ um eine Facette reicher: Zwar hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden, dass keine Miete zu zahlen ist, wenn ein Geschäftslokal aufgrund eines Betretungsverbots infolge der Pandemie unbenützbar war. Aber: Schon die bloße Möglichkeit, ein Liefer- oder Abholservice zu betreiben, kann als verbleibender Restnutzen zu werten sein – es sei denn, die Einrichtung solcher Dienste wäre dem Mieter nicht bzw. nicht sofort zumutbar. Das geht aus einer neuen OGH-Entscheidung hervor (8 Ob 131/21d; „Die Presse“ berichtete).
Im Anlassfall ging es um eine Gastwirtschaft in Wien, die während des zweiten Lockdowns geschlossen war. Ein Abhol- oder Lieferservice wäre erlaubt gewesen, die Betreiberin argumentierte jedoch, ihr Kundenkreis frage solche Dienstleistungen nicht nach. Inwieweit das im konkreten Fall stimmt, muss nun das erstinstanzliche Gericht prüfen. Erst dann wird klar sein, ob und in welchem Ausmaß die Betreiberin für diesen Zeitraum Miete zahlen muss.