Wenn der Chef zu genau über die Schulter blickt

Wenn Chef genau ueber
Wenn Chef genau ueber(c) Michaela Bruckberger
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Schlecker kontrolliert die Taschen von Mitarbeitern. Auf Facebook ziehen Angestellte über ihre Firma her. Erlaubt, verboten? Ein Überblick über die rechtlichen Grenzen von Neugier und Offenherzigkeit.

Wien. Schlecker eckt wieder einmal an. Der Drogeriediskonter aus dem Schwabenland hat sich den Zorn von Gewerkschaft und Öffentlichkeit zugezogen, weil er die Taschen und Spinde seines Filialpersonals kontrolliert. Ein menschenunwürdiger Generalverdacht auf Kleptomanie? Oder ein legitimes Interesse, den Schwund durch Diebstahl in Grenzen zu halten?

Die Antwort darauf soll nun die Datenschutzkommission geben, über die Betriebsvereinbarung wird neu verhandelt. Kontrolle von Mitarbeitern ist aber auch anderswo ein heißes Thema. Vor allem die neue Öffentlichkeit durch soziale Netzwerke schürt neue Ängste. Hier ein Überblick über die rechtlichen Grenzen von Neugier und Offenherzigkeit.

1 Dürfen Taschen und Spinde von Mitarbeitern kontrolliert werden?

Was dem Laien als paranoide Schikane erscheint, kann legitim und erlaubt sein: „Handelsketten mit vielen kleinen Filialen sind besonders anfällig für Diebstahl durch Mitarbeiter“, erklärt Philipp Maier, Arbeitsrechtsexperte bei der internationalen Anwaltskanzlei Baker & McKenzie. Damit nicht zu viele Parfums und Rasierklingen verschwinden, sei „die Kontrolle der Taschen des Filialpersonals durchaus üblich“. Der Kontroll-Furor muss aber maßvoll bleiben. Denn auf der anderen Seite steht die Menschenwürde des Mitarbeiters.

Wenn die Kontrolle diese Würde „berührt“, ist sie nur erlaubt, wenn der Betriebsrat zustimmt. Im Falle Schlecker hat er das getan, er kann diese Betriebsvereinbarung aber jederzeit aufkündigen. Wird die Menschenwürde „verletzt“, ist die Kontrolle auch mit dem Sanktus der Arbeitnehmervertreter illegal. Das wäre bei Leibesvisitationen der Fall. Auch bei Spindkontrollen? „Berührt“ oder „verletzt“ ist die offene Frage in der Causa Schlecker.

2 Dürfen Mitarbeiter mit Videokameras überwacht werden?

Seit 1. Oktober verbietet das Datenschutzgesetz die Überwachung von Mitarbeitern durch Videokameras. Kein Gesetz ohne Ausnahme: Kameras sind erlaubt, wenn sie vorrangig Raub und Diebstahl verhindern sollen. Die Gefahr solch unerwünschter Vorfälle muss aber einigermaßen realistisch sein. „Für Kassaräume von Banken“, meint Maier, „ist das plausibler zu argumentieren als für Supermarktfilialen, die kaum jemals überfallen werden.“

3 Was darf ein Vorgesetzter über Krankenstände erfragen?

„Schön, dass Sie wieder da sind. Welche Krankheit haben Sie denn gehabt?“ Genau diese scheinbar unschuldige Frage ist dem Chef verboten. Der genesene Mitarbeiter darf die Antwort darauf nicht nur verweigern, er darf auch lügen. Ansonsten ist Neugier und Anteilnahme aber nicht verboten. Es darf gefragt werden, ob die Erkrankung chronisch oder einmalig war. Auch ein „Anklopfen“, wann mit dem Mitarbeiter wieder zu rechnen sei, ist erlaubt. Ein misstrauischer Chef kann sogar einen Detektiv beauftragen, wenn er jemanden des Krankfeierns verdächtigt.

4 Darf man auf Facebook über Chef und Firma schimpfen?

Ein soziales Netzwerk kann zum Fallstrick werden. In Großkonzernen beschäftigen sich ganze Abteilungen mit dem „Screening“ von Internet-Einträgen. Sie fürchten diese neue, schwer kontrollierbaren Form von Öffentlichkeit.

Zu Recht, sagt Anwalt Maier: „Es hat eine andere Publizität, wenn man in der Kantine mit der Kollegin über den Vorgesetzten schimpft, als wenn man das vor 1000 ,Freunden‘ auf Facebook tut.“ Tatsächlich kann sich ein Lohnempfänger damit als „vertrauensunwürdig“ erweisen, was als Entlassungsgrund taugt. Ein Posting des Inhalts „Mein Chef ist ein Idiot“ reicht dazu – als rein subjektive Einschätzung – vermutlich nicht. „Mein Chef ist kriminell“ ist hingegen eine objektive Behauptung, die das Unternehmen in ein schiefes Licht rückt: Was ist das für ein Laden, der sich kriminelle Manager hält? Hier lauert Gefahr – zunächst für das Firmenimage, in der Folge für den Job des Posters.

5 Was darf ein Personalchef über Bewerber in Erfahrung bringen?

Für Personaleinsteller ist das Leben durch das Internet viel leichter geworden. Das Vorleben von Bewerbern wird ihnen am Online-Silbertablett serviert. Solche „background checks“ sind vor allem in den USA verbreitet – und im Prinzip legitim. Öffentliche Domänen dürfen auch Personalverantwortliche einsehen (aber nicht herunterladen und weitergeben). Ein Bewerber mit den falschen Facebook-Freunden hat eben Pech gehabt. Wenn aber der potenzielle neue Arbeitgeber eine „gefakte“ Freundschaftsanfrage stellt, erklärt Maier, „dann wird das Moment der Freiwilligkeit missbraucht“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.11.2010)

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