Eine Studentin wollte im Lockdown ihren Heimvertrag vorzeitig auflösen. Den Streit darüber musste der OGH entscheiden.
Seit dem Ausbruch der Pandemie waren nicht nur viele Unternehmen zeitweilig im Lockdown. Auch Unis stellten auf Distance-Learning um, Zimmer in Studentenheimen blieben ungenützt. Ist es Studierenden dann zumutbar, weiterhin Monat für Monat Miete zu zahlen? Darum ging es in einem Rechtsstreit, den der Oberste Gerichtshof kürzlich entschieden hat.
Eine Studentin aus Bratislava, die an einer österreichischen Fachhochschule studiert, hatte in Wien ein Heimzimmer gemietet. Der Benützungsvertrag war im Herbst 2019 für ein Jahr abgeschlossen worden und sollte am 30. September 2020 enden. Eine unterjährige, ordentliche Kündigung seitens der Studierenden sollte nur jeweils zum Semesterende möglich sein und eine vorzeitige Auflösung nur dann, wenn einer der im Studentenheimgesetz (§12 Abs. 3) „taxativ“ aufgezählten Gründe vorliegt: Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Wechsel des Studienortes, Studienabbruch oder Studienabschluss, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.