Schulverwaltung: Wer wofür zuständig ist

Schulverwaltung wofuer zustaendig
Schulverwaltung wofuer zustaendig(c) FABRY Clemens
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Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden: Das Zusammenspiel zwischen den Behörden im Schulbereich ist kompliziert. Wer derzeit wofür zuständig ist.

Bund: Der Nationalrat beschließt sämtliche Rahmengesetze für Schulunterricht und -organisation, darunter fallen generelle Regelungen für die Lehrpläne der verschiedenen Schulformen und -typen, Bildungsziele, Budget, Personal (Dienstrecht) und Qualitätsmanagement. Der Bund trägt bei den öffentlichen Bundesschulen alle anfallenden Kosten für Erhaltung, Ausstattung und Personal. Auch bei den Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht finanziert er die Lehrkräfte, dafür sind diese Schulen im Gegenzug von der staatlichen Personalplanung abhängig. Das Unterrichtsministerium ist die oberste Schulaufsichtsbehörde. Zusätzlich ist es in einigen Bereichen für die Ausführung zuständig, etwa beim Stellenplan für die Bundesschulen.

Landesschulräte: Diese Bundesbehörden sind in jedem Bundesland eingerichtet (in Wien: "Stadtschulrat"). Präsident des Landesschulrats (LSR) ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, üblicherweise gibt es aber einen amtsführenden LSR-Präsidenten. Der LSR ist mit seinen Landesschulinspektoren für die pädagogische Aufsicht der Schulen zuständig, ihm obliegt auch die Einstellung und Entlassung von Lehrern sowie die Zuweisung der Pädagogen an die Schulen in Kooperation mit den Bezirksschulräten. Wichtigste Entscheidungsträger der LSR sind die dort jeweils eingerichteten Kollegien. Für die mittleren und höheren Schulen ist der LSR die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemein bildenden Pflichtschulen Schulbehörde zweiter Instanz.

Schulabteilungen der Ämter der Landesregierung: In Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg sind diese Schulabteilungen für die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen (Errichtung, Erhaltung, Auflassung von Schulen, Sprengeleinteilung, etc.) und das Dienstrecht zuständig, sie sind auch Dienstgeber der Pflichtschullehrer. In allen anderen Bundesländern haben die Länder diese Aufgaben an den jeweiligen Landesschulrat delegiert.

Bezirksschulrat: Diese Bundesbehörden sind in allen politischen Bezirken Österreichs eingerichtet (in Wien gibt es keine Bezirksschulräte, ihre Aufgaben übernimmt der Stadtschulrat). Leiter ist der Bezirkshauptmann. Für die allgemein bildenden Pflichtschulen im Bezirk ist der Bezirksschulrat Schulbehörde erster Instanz, die Schulaufsicht für diese Schulen wird durch Bezirksschulinspektoren wahrgenommen. Die Kollegien des Bezirksschulrats erstellen außerdem Dreiervorschläge zur Bestellung der Landesschul-Direktoren für die Landesregierung.

Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte: Die 108 seit 1962 in der Verfassung verankerten Kollegien werden nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bzw. Bezirksrat besetzt. Sie sind weisungsfrei, in ihnen sind de facto u.a. Lehrergewerkschafter und Elternsprecher vertreten. Sie treffen einander zu mehreren Sitzungen im Jahr, für die sie Entschädigung erhalten. Die Kollegien erstellen den Dreiervorschlag zur Bestellung von Bundesschul-Direktoren für das Unterrichtsministerium und werden bei der Zuteilung oder Versetzung von Lehrern an eine konkrete Schule hinzugezogen.

Schulreferenten im Bezirk
: Diese Landesbediensteten sind in der Bezirkshauptmannschaft angesiedelt und für Dienstrecht und äußere Schulorganisation der öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bezirk zuständig.

Schulen: An Bundesschulen, das sind alle allgemeinbildenden höheren sowie alle berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (AHS und BMHS) unterrichten "Bundeslehrer". Für Bereitstellung und Instandhaltung dieser Schulgebäude ist der Bund zuständig. "Landeslehrer" unterrichten dagegen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen (Volks- und Hauptschulen sowie Berufsschulen). Für die Schulgebäude der Volks- und Hauptschulen sind die Gemeinden zuständig, für jene der Berufsschulen die Länder.

(APA)

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