Strengere Regeln, als wenn jemand bereits Schüler ist.
Wien. Auch Schüler können einen „Arbeitsunfall“ erleiden, und dann greift das „Dienstgeberhaftungsprivileg“. Das heißt, die Lehranstalt muss für Unfälle ihrer Schüler nicht einstehen, sofern sie diese nicht gerade vorsätzlich verursacht hat.
Aber was gilt, wenn bei einer Aufnahmeprüfung etwas passiert? Ist der Prüfling dann schon wie ein Schüler zu werten oder nicht? Diesbezüglich nimmt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) nun Lehranstalten in die Pflicht.