FMA: Bewusstsein für Insider-Verstöße unterentwickelt

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Wiener Börse(c) (Michaela Bruckberger)
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Was als Insiderhandel zu qualifizieren ist und wie die Finanzmarktaufsicht funktioniert.

WIEN. "Wer im Besitz von Insider-Informationen ist, darf nicht mit Aktien handeln." Dies halten die Vorstände der heimischen Finanzmarktaufsicht (FMA) grundsätzlich fest - und sie bezeichnen das Bewusstsein für Insider-Verstöße hierzulande als unterentwickelt: "Es gibt leider eine Grundhaltung, dass das Kavaliersdelikte sind."

Insider-Delikt braucht keinen Vorsatz

Zur aktuellen Causa OMV-Chef Wolfgang Ruttenstorfer nimmt die Aufsichtsbehörde nicht Stellung. Man verweist aber auf die geänderte EU-Judikatur, derzufolge bei einem Insiderdelikt - anders als früher - kein Vorsatz nachzuweisen ist. Bisher hat die FMA ein gutes Dutzend Insiderfälle an die Staatsanwaltschaft gemeldet. Der Nachweis solcher Delikte sei schwierig, auch international gebe es wenig Urteile: Die erste Verurteilung in Großbritannien sei noch gar nicht so lang her.

Millionen Aktientransaktionen abrufbar

Um Insiderfällen oder möglichen Marktmanipulationen auf die Schliche zu kommen, kann die FMA jede einzelne Aktientransaktion abfragen und näher untersuchen. Die Zahl derartiger Transaktionen hat sich von 2003 bis 2009 von 3,5 auf 24 Millionen im Jahr erhöht.

In einem ersten Schritt werden sämtliche Deals automatisch per Computer unter die Lupe genommen, und wenn es Auffälligkeiten gibt, wird näher analysiert. Diese Routine-Analysen betreffen etwa 3.000 bis 4.000 Transaktionen jährlich, dabei geht es vor allem um den Verdacht einer Marktmanipulation. Bei einem konkreten Verdacht, lässt sich die FMA den zugehörigen Namen mitteilen, denn "bei Insiderdelikten gibt es kein Bankgeheimnis - bei Marktmanipulationsverdacht ohnedies nicht".

Ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Staatsanwaltschaft ist diese dann Herr des Verfahrens. Sie kann aber auch für weitere Ermittlungen die FMA als eine Art Wirtschaftspolizei beauftragen - und sie entscheidet, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Bevor die Meldung an die Anklagebehörde erfolgt ist, liegt es im Ermessen der FMA, wen sie etwa für Auskünfte befragt. "Es wird erhoben, was zur Aufklärung des Sachverhalts nötig ist", hält man bei der Aufsichtsbehörde fest: "Wir befragen dabei viele Involvierte - auch im Umfeld."

Bis zu fünf Jahre Haft

"Primär-Insidern" droht strafrechtlich bis zu einem potenziellen Vermögensvorteil von 50.000 Euro eine bis zu 3-jährige Haft - darüber lautet der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre, und dann ist auch keine Diversion (etwa Zahlung eines Geldbetrags) möglich. Für "Sekundär-Insider" (etwa Ehepartner) sind unter 50.000 Euro Vorteil bis ein Jahr Haftstrafe vorgesehen, über dieser Summe ein bis drei Jahre.

Vermögensvorteil muss nicht realisiert sein

Bei der Ermittlung des potenziellen Vermögensvorteils - er muss gar nicht realisiert sein - gehe es um die Wertentwicklung einer Aktie zwischen Auftreten einer Insider-Information und dem Eintritt des dazugehörigen Ereignisses, das dann zum Beispiel einen Kurssprung nach oben auslöst. Dabei müssten freilich andere, externe Faktoren "gegengerechnet" werden. Und natürlich werde dabei auch die Kursentwicklung anderer Aktien derselben Branche untersucht, etwa der Peer-Group, um andere Einflüsse aus dem vermuteten Insiderfall herauszufiltern, erklärt man bei der Aufsichtsbehörde auf Anfrage.

"Wer im Besitz von Insider-Informationen ist, darf in dieser Zeit nicht mit Aktien handeln", lautet für die Finanzaufseher der zentrale Grundsatz: "Bestimmte exponierte Personen dürfen zu bestimmten Zeiten nicht handeln." Im Voraus könne aber auch die FMA nicht bestimmte Perioden für Vorstandsdirektoren gewissermaßen "freigeben".

Die nachvollziehbaren "Director's Dealings" der Vorstände heimischer börsenotierter Unternehmen würden zeigen, dass die Top-Manager sehr wohl wüssten, wann sie handeln dürfen und wann nicht. Da seien nämlich einige dabei, die recht häufig Aktien ihres eigenen Unternehmens kaufen oder verkaufen würden.

Bei konkreten Fällen sei die Kernfrage immer, wann eine Insider-Information zu einem bestimmten bevorstehenden Ereignis entstanden sei. "Und dabei genügt es, dass dieses Ereignis eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit hat, nämlich von mehr als 50 Prozent, zum Beispiel eine Vertragsunterzeichnung." Nach der früheren Rechtslage hätte ein Ereignis zu fast 100 Prozent wahrscheinlich sein müssen, auch sei früher eine konkrete Absicht nachzuweisen gewesen.

Insiderverstöße schaden dem Kapitalmarkt

Insiderverstöße würden "dem Kapitalmarkt" schaden - und bei jeder Transaktion, bei der eine Seite gewinne, gebe es jemanden anderen, der dies bezahlen müsse. Daher seien das "keine Kavaliersdelikte", halten die Vorstände der FMA fest. Verurteilungen gebe es dennoch erst wenige. Auch in Österreich könne sich ein Richter mit einem Ersuchen um Vorabentscheidungen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wenden, wie dies in einem Insiderfall in Belgien erfolgt sei.

Erst eine Verurteilung in Österreich

Verurteilungen wegen missbräuchlicher Verwendung kursrelevanter Informationen zum persönlichen Vorteil gab es in Österreich erst eine: Bei einem Drucker im Zusammenhang mit BWT-Papieren. Bei der BBAG ist bisher nur der Freispruch für Christian Beurle rechtskräftig, gegen zehn weitere "Bierbaron"-Freisprüche hat die Staatsanwaltschaft mit Erfolg berufen, hier heißt es zurück an den Start. Die "Causa Struzl" um VAE-Papiere sowie die "Causa Kapsch" rund um Kapsch TrafficCom endeten mit einer Diversion. Verfahren zu MEL, YLine und Cybertron sind noch anhängig.

(APA)

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