Beschwerde

VfGH: Zweiter "Lockdown für Ungeimpfte" war rechtmäßig

Im Jänner 2022 waren Ungeimpfte in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Im Jänner 2022 waren Ungeimpfte in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.Die Presse/Clemens Fabry
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Der Verfassungsgerichtshof sieht im zweiten Lockdown für Ungeimpfte keine Verletzung von Grundrechten oder Gleichheitsgrundsatz. Die verhängten Maßnahmen waren angesichts der Infektionslage zulässig.

Auch der zweite "Lockdown für Ungeimpfte" hat vor dem Höchstgericht standgehalten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde einer Oberösterreicherin als inhaltlich nicht begründet abgewiesen. Argumentiert wird, dass die verhängten Maßnahmen angesichts der Infektionszulage zulässig waren.

Bei der Beschwerde ging es um die 2G-Regeln, die Ungeimpfte mehr oder weniger auf die Erledigung lebensnotwendiger Wege und die Arbeit einschränkten, in dem Fall um die Periode 21. bis 30. Jänner. Argumentiert wurde von der Beschwerdeführerin damit, dass die Hospitalisierungszahlen zurückgegangen seien und die Maßnahmen daher sowohl gegen Grundrechte als auch gegen das Covid-Maßnahmen-Gesetz verstießen.

Intensiver Eingriff in Grundrechte, aber nicht verletzend

Der VfGH sieht zwar einen intensiven Eingriff in die Grundrechte, diese aber nicht verletzt. Die Zahl an Corona-Patienten auf den Intensivstationen sei Ende Jänner 2022 zwar rückläufig gewesen, die Behörde habe aber zutreffenderweise die Verfügbarkeit weiterer Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssystem in die Beurteilung einbezogen, ob eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.

Gerade im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt dominierende Omikron-Variante habe die Behörde damit rechnen müssen, dass es im Gesundheitswesen aufgrund der hohen Zahl an gleichzeitig infizierten Personen zu weiteren Personalausfällen und damit zu einer kritischen Situation kommen würde: "Der Gesundheitsminister ging daher nachvollziehbar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der für Personen ohne 2G-Nachweis geltenden Ausgangsregelung auch noch im Zeitraum vom 21. Jänner bis 30. Jänner 2022 unerlässlich war." Verwiesen wird seitens des Höchstgerichts auch auf zahlreiche Ausnahmen, die die Maßnahme verhältnismäßig hielten.

Masken und Abstand wären „ungenügend“ gewesen

Zusätzliche Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsregeln wären nach Ansicht des VfGH ungenügend gewesen. Diese allein hatten damals nicht ausgereicht, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. Daher habe der Gesetzgeber mit der Verlängerung der 2G-Regel auch nicht den vom Covid-Maßnahmengesetz vorgegebenen Rahmen überschritten.

Schließlich erkannten die Richter auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Denn auch noch Ende Jänner habe es einen deutlichen Unterschied bei der Zahl an Neuinfektionen je nach Impfstatus gegeben und es hätten wesentlich mehr ungeimpfte Patienten in den Spitälern behandelt werden müssen. Zudem habe man Studien die damals noch relativ neuen Omikron-Variante betreffend berücksichtigt.

FPÖ kritisiert „Corona-Zwangsregime"

Schon einmal hatte der VfGH dem Gesetzgeber in Sachen "Lockdown für Ungeimpfte" recht gegeben. Im März waren die vergangenen November erlassenen 2G-Regeln für zulässig erklärt worden. Entsprechend zufrieden ist Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne). Die Erkenntnis bestätige einmal mehr, dass das Ressort die Corona-Schutzmaßnahmen auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und im Einklang mit der Bundesverfassung gesetzt habe. Der "Lockdown für Ungeimpfte" und die 2G-Regel seien aus epidemiologischer Sicht notwendig gewesen.

Kritik kam von der FPÖ. Dem "Corona-Zwangsregime" sei erneut die Absolution erteilt worden, meinte Parteichef Herbert Kickl in einer Aussendung. Er warnte vor einem Vertrauensverlust in das Höchstgericht. Abweichende Meinungen von Richtern sollten veröffentlicht werden.

(APA)

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