Schadenersatz

Augen auf: Kein Geld für Radler, der über Absperrkette stürzte

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Höchstrichter entscheiden gegen Mountainbiker, der von einer Barriere überrascht worden ist.

Wien. Es gibt mehrere Gründe, um in ein Museum zu fahren. Man kann Bilder betrachten, Ausgrabungsobjekte bestaunen oder einfach im Museumscafé etwas trinken gehen. Doch auch auf dem Weg zum Durstlöscher müsse man ausreichend geschützt sein, machte ein Radler (der Sportler, nicht das Getränk) geltend. Er war unterwegs zum Lokal über eine quer über die Fahrbahn gespannte Absperrungskette gestürzt.

So eine Gefahrenquelle für Radfahrer dürfe man nicht schaffen, meinte der beim Sturz verletzte Mann. Schließlich habe das Museum wegen einer nahen Mountainbike-Strecke damit rechnen müssen, dass Radler das Lokal aufsuchen. Andererseits aber könnte man eine rot-weiße Kette auch durchaus erkennen, wenn man genau hinschaut. Und auf dem Weg zum Museum hatte auch noch ein Schild auf das Fahrverbot hingewiesen. Hat der verletzte Mann also ein Recht auf Schadenersatz?
Geklagt wurden von dem Radfahrer gleich mehrere: Er belangte den als Verein auftretenden Museumsbetreiber, den Obmann des Vereins und auch noch die Wegehalterin. Der Schotterweg zum Museum zweigt von einer asphaltierten Straße ab, die Teil der Mountainbike-Strecke ist. Die drei Meter lange Kette war von der Liegenschaftseigentümerin fünf Jahre vor dem Unglück angebracht worden. Die Barriere ist aber aus 15 Metern Entfernung sichtbar. Und etwa 30 Meter davor steht noch ein Fahrverbotsschild mit dem Zusatz „Forststraße“. Wiederum kurz davor gibt es ein Schild, das aufs Museum hinweist.


Die Fahrverbotstafel hätte der Radler aus einer Entfernung von 90 bis 95 Metern und damit sogar schon von der asphaltierten Straße aus erkennen können. Aber hätte, hätte, Absperrkette: Das Schild hatte der Radler ebenso wenig wahrgenommen wie die Kette, weil sich der Mann bei der Abzweigung nur auf seine Fahrspur konzentriert hatte.

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