Besteuerung

Willkommen in der Normalität: Wie Bitcoin & Co jetzt besteuert werden

(c) Marin Goleminov
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Die Regeln für Kapitalvermögen gelten nun auch für Kryptowährungen. Damit gibt es keine Spekulationsfrist mehr – was speziell bei fallenden Kursen sogar ein Vorteil sein kann.

Wenn dieser Tage von der „neuen Normalität“ die Rede ist, denkt man meist an Entwicklungen, die sich infolge der Pandemie in unserem Alltag etabliert haben. Der Begriff passt aber auch für den Umgang mit Bitcoin, Ethereum und Co. – soweit es um deren steuerliche Behandlung geht. Denn da sind die diversen Coins nun mehr oder weniger in der Normalität angekommen. Im Wesentlichen gelten für sie die Besteuerungsregeln für Kapitalvermögen, ähnlich wie etwa für Aktien.

„Durch die Ökosoziale Steuerreform treten ab 1. März 2022 ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Kraft, durch die eine Einbeziehung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen und den besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent erfolgt“, heißt es dazu auf der Homepage des Finanzministeriums. Eine Pflicht zum KESt-Abzug durch österreichische Dienstleister und Schuldner wird allerdings erst ab 2024 gelten. Bis dahin besteht diese Möglichkeit auf freiwilliger Basis. Andernfalls müssen sich die Investoren selbst um die Versteuerung kümmern.

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