Reformpläne

Wann wird Gründen endlich einfacher? Viel Wirbel um die flexible Kapitalgesellschaft

Wie soll die neue, flexible Gesellschaftsform gestaltet werden?
Wie soll die neue, flexible Gesellschaftsform gestaltet werden? (c) Marin Goleminov
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Eine neue, flexiblere Kapitalgesellschaftsform soll vor allem Gründern und KMU, die Investoren suchen, das Leben erleichtern. Die Details sind jedoch umstritten, die Fronten verhärtet.

Wien. Austria(n) Limited, Flexible Company („FlexCo“) oder Flexible Kapitalgesellschaft („FlexKapG“). Arbeitstitel gibt es inzwischen viele für die neue Gesellschaftsform, die eingeführt werden soll, um das österreichische Gesellschaftsrecht einen Tick unbürokratischer und den heimischen Standort für Gründer und Investoren attraktiver zu machen.

Bereits bestehende Rechtsformen, vor allem die GmbH, als deren „kleine Schwester“ – oder unmittelbare Konkurrentin – sie gern gesehen wird, soll sie laut den Plänen nicht ersetzen, sondern ergänzen. Und es ist keineswegs „nur“ die Start-up-Szene, die darauf wartet. „Das ist generell ein Standortthema. Das brauchen viele andere Unternehmen genauso – zum Beispiel KMU, die wachsen und Partner hineinnehmen wollen“, sagt Werner Wutscher, Unternehmer und Mitglied des im Wirtschaftsministerium angesiedelten Start-up-Komitees, zur „Presse“.

Eine flexible Rechtsform könnte vor allem auch „den Transfer von den Unis in die Wirtschaft verbessern“, betont Wutscher. Da klaffe in Österreich eine Lücke, auch im Vergleich zu anderen Staaten. Sein Fazit: Ja, es geht um die Belebung der Start-up-Szene – aber eben nicht nur. Die gesamte mittelständische Wirtschaft würde davon profitieren.

„Länger andauernder Prozess“

All das lässt sich kaum bestreiten, und bis zu diesem Punkt herrscht auch regierungsintern weitgehend Einigkeit. Pläne in die Richtung werden seit Langem gewälzt, Fachtagungen wurden abgehalten, im Regierungsprogramm ist es festgeschrieben. Und es gibt auch längst einen Rohentwurf des Justizministeriums. Er läuft unter dem Titel „Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG“ und wurde, wie es seitens des Ministeriums auf „Presse“-Anfrage heißt, „in einem länger andauernden Prozess, in welchen auch alle Stakeholder (Start-ups, Arbeiterkammer, WKO) intensiv eingebunden wurden, erarbeitet“. Nachsatz: Derzeit werde der Entwurf „mit dem Koalitionspartner abgestimmt, weshalb auch laufend Adaptierungen vorgenommen werden“.

Zwischen den Zeilen klingt es da schon durch: Die Sache gestaltet sich mühsam. Und sie dauert noch. Was gar nicht so sehr an der politischen Farbenlehre liegen dürfte – grün geführtes Justiz- und türkis geführtes Wirtschaftsministerium. Sondern an Detailfragen, wie die neue Rechtsform gestaltet werden soll.

Seit bald einem Dreivierteljahr liegt nämlich auch ein vom Wirtschaftsministerium bei zwei renommierten Wiener Anwaltskanzleien in Auftrag gegebenes Konzept vor, das die Gesellschaftsrechtsexperten Johannes Reich-Rohrwig, Philipp Kinsky und Sixtus-Ferdinand Kraus erstellt haben („Die Presse“ berichtete). Und da zeigt sich dann auch, wo die Knackpunkte liegen. Die Geister scheiden sich offensichtlich am möglichen Ausmaß der Entbürokratisierung.

Braucht es Formvorschriften?

Denn während das BMJ vor allem die digitale Gründungsmöglichkeit, die niedrige Mindest-Stammeinlage und die Möglichkeit, stimmrechtslose Unternehmenswertanteile an Mitarbeiter auszugeben, als wichtige Vorteile der neuen Gesellschaftsform sieht, ist nicht nur der Gründerszene, sondern auch dem Wirtschaftsministerium ein weitgehendes Abrücken von Formvorschriften ein großes Anliegen.

Neben der Möglichkeit, Satzung und Urkunden in englischer Sprache zu verfassen, um die Attraktivität für internationale Gründer und Investoren zu erhöhen, will man dort vor allem die im GmbH-Recht allgegenwärtige Notariatsaktspflicht zurückfahren. „Für sämtliche Urkunden, Vereinbarungen, Erklärungen, Beschlussfassungen und Anmeldungen zum Firmenbuch sollte die einfache Schriftform ausreichend sein, die Notariatsaktspflicht sollte entfallen. Und der gesamte Gründungsvorgang soll digital abgewickelt werden können“, sagte Johannes Reich-Rohrwig, einer der Autoren des fürs Wirtschaftsministerium erstellen Gutachtens, im September zur „Presse“. Und das ist auch weiterhin die Stoßrichtung, die den Anliegen von Gründerszene und KMU entgegenkommt.

Beim BMJ sieht man das anders: „Nein, Notariatsakte sollen jedenfalls nicht komplett entfallen. Diese erfüllen wichtige Zwecke für das Firmenbuch“, heißt es auf Anfrage. Derzeit werde aber noch diskutiert, „wie die Formpflichten in der neuen Gesellschaftsform im Detail ausgestaltet werden“. Besonders wichtig sei, „dass folgende Punkte vor Abschluss des Rechtsgeschäfts geprüft werden: Identität der handelnden Personen, Geldwäschebestimmungen, Zulässigkeit des Rechtsakts nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung des Unternehmens und Belehrung über die mit dem Rechtsgeschäft einhergehenden Rechte und Pflichten.“

„Keiner muss hierherkommen“

Und wie sehen die Notare selbst ihre Rolle etwa bei Firmengründungen? „Der unparteiische Notar soll den Schwächeren schützen, das ist auch der Unterschied zum Anwalt“, sagt Michael Umfahrer, Präsident der Notariatskammer. Der Notar kontrolliere etwa auch, ob eine an einem Rechtsgeschäft beteiligte Person auf der Sanktionsliste steht. „Die Start-up-Szene will alles von Formpflichten befreien. Das Notariat will das, was zum österreichischen Gesellschaftsrecht passt“, sagt Umfahrer. Er betont auch, dass wegen der Möglichkeit des digitalen Notariatsakts „kein ausländischer Investor nach Österreich kommen muss“.

Die Identitätsfeststellung auf Basis der Geldwäscherichtlinien erfolge ohnehin schon durch die zwingend involvierte Bank, und zudem müsse sie jeder involvierte Notar oder Rechtsanwalt unentgeltlich durchführen – auch wenn es keine notarielle Formpflicht gibt, kontert die Gegenseite. Vergleichbares gelte für die Abfrage der Sanktionslisten.

Rechtsanwalt Keyvan Rastegar, der als Experte im Arbeitskreis beim BMJ sitzt, meint auf „Presse“-Anfrage, es sei „wenig überraschend, dass die Justiz – vor allem Notare und Rechtspfleger – gegen die Abschaffung der für sie geschaffenen Bürokratie und Privilegien sind“, während Unternehmer, Mitarbeiter, Investoren und Gläubiger unter eben jener Bürokratie leiden „oder gleich Österreich als Standort meiden“. Die Start-up-Szene habe „den Mut gefunden, das im Namen der gesamten Wirtschaft auszusprechen. Alle Augen sind derzeit auf das Justizministerium gerichtet“, lautet sein Resümee.

Und so ist es wohl auch. Um die Aufgabe, die FlexKapG doch noch auf Schiene zu bringen, ist das BMJ nicht zu beneiden.

Welche Eckpunkte hat der Entwurf?

Aber wie soll die neue, flexible Kapitalgesellschaftsform nach den Vorstellungen des Justizministeriums gestaltet werden? Hier ein Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte, die so auch schon im Rohentwurf enthalten sind:

► Das Gründen soll mit der neuen Rechtsform „einfach, digital und kostengünstig“ möglich werden – mit einer Mindeststammeinlage des einzelnen Gesellschafters von nur einem Euro (statt 70 Euro) und niedrigem Stammkapital.

► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Unternehmen zu beteiligen, soll einfacher werden. In diesem Fall soll auch kein Notariatsakt notwendig sein, weil die Risken, die mit einer Anteilsübernahme verbunden sind, „gesetzlich minimiert werden“, wie es heißt.

► Die Gesellschaft soll auch eigene Anteile halten können, um diese unkompliziert an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszugeben.
► Ebenso soll der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft zulässig sein.

► Die Teilbarkeit des Geschäftsanteils soll zum gesetzlichen Regelfall werden. Ebenso soll die Ausgabe von Stückanteilen möglich sein.

► Die Durchführung virtueller Generalversammlungen soll grundsätzlich zulässig sein. Bei den bestehenden Kapitalgesellschaften wurde das vor allem aufgrund der Pandemie zum Thema. Bei der FlexKapG soll es zur Dauereinrichtung werden – was wohl vor allem als Erleichterung für ausländische Investoren gedacht ist, denen dann das Anreisen zu Gesellschafterversammlungen erspart bliebe.

► Es soll auch die Möglichkeit geben, Geschäftsanteile ohne Stimmrecht auszugeben. Diese sogenannten Unternehmenswertanteile sollen es insbesondere erleichtern, Mitarbeiterbeteiligungsmodelle umzusetzen. Dass diese Anteile stimmrechtslos sein sollen, ist freilich nicht unumstritten. Arbeitnehmervertreter befürchten, das könnte dazu führen, dass Mitarbeiter mit Beteiligungen abgespeist werden statt eine Gehaltserhöhung zu erhalten und dann auch noch bei geschäftlichen Entscheidungen nichts mitzureden haben. Einzelne Anteile wären auch schwer verkäuflich – allerdings kann sich die Sache in einem späteren Übernahmeszenario rechnen, sollte das Unternehmen besonders gut auf dem Markt reüssieren.

► Möglich werden soll auch eine uneinheitliche Ausübung des Stimmrechts (Split Voting).

► Auch flexible Kapitalmaßnahmen wie bei der AG sind laut dem Justizministerium im Rohentwurf vorgesehen – Stichwort bedingte Kapitalerhöhung und genehmigtes Kapital.

► Weiters soll es eine einfachere Möglichkeit für Umlaufbeschlüsse geben.

► Und auch die Umwandlung in andere Kapitalgesellschaftsformen – in eine GmbH oder AG oder umgekehrt – soll ohne große Hürden möglich sein.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.05.2022)

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