Geschäftsräume

Lockdown: Vermieter erhält nur ein Drittel

Zweite Entscheidung des OGH über Ausmaß der Mietzinsreduktion belegt große Bandbreite.

Wien. Bei den höchstgerichtlichen Entscheidungen über die Mietzinsreduktion für Geschäftslokale während coronabedingter Lockdowns geht es jetzt Schlag auf Schlag. Gerade erst hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass ein Reisebüro trotz seinerzeitigen Verbots, Kunden einzulassen, 70 Prozent der Miete zahlen muss (3 Ob 209/ 21p, „Die Presse“ berichtete). In einer zweiten Entscheidung muss sich der Vermieter hingegen mit einem Drittel des Zinses begnügen.

Wenn wegen der Pandemie Geschäftslokale geschlossen bleiben mussten, konnten die mietenden Unternehmen die Zinszahlungen zumindest teilweise zurückfordern. Das hat der OGH schon vor gut einem halben Jahr klargestellt. Denn die Pandemie gilt aus „Seuche“; wenn und soweit eine solche ein Bestandobjekt unbrauchbar macht, muss der Mieter keine Miete zahlen. Wie jedoch eine teilweise Benützbarkeit des Geschäftslokals rechnerisch zu berücksichtigen ist, ist weiter umstritten.

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