Von der stillen Grandezza an der Haltestelle Fasangasse: Beobachtungen neben Tramwaygleisen.
Gesetzestexter zu sein, das ist keine Kleinigkeit. Selbst die einfachsten Dinge wachsen ins Monströse, versucht man sie widerspruchsfrei, lückenlos und für alle Zeit zu fassen. Fragt man etwa, was ein Denkmal sei, antwortet das Denkmalschutzgesetz erwartbar umwegig: „von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Und das ist schon die um ein paar Einschübe verkürzte Version, Gesetz in einfacher Sprache sozusagen.
Machen wir's konkret. An dem dachbegrünten Wartehäuschen vor dem Parlament, von dem vergangene Woche hier die Rede war, ließe sich die Denkmalfähigkeit wie folgt exemplifizieren: Geschichtlich von Bedeutung wird's wohl niemals werden, und künstlerisch bedeutsam ist's schon heute nicht. „Sonstig kulturell“ kann freilich vieles sein, möglicherweise sogar jenes derbe Konstrukt, dessen einziger Zweck bleiben wird, als Zigtausende Euro teurer PR-Gag in Sachen Klimaschutz der zuständigen Stadträtin gedient zu haben. Doch ob das allein ein öffentliches Interesse am Erhalt begründet?