Immobilienrecht

Der Leerstand und seine (Un-)Möglichkeiten

Länder und Städte wissen nicht genau, wie viele leer stehende Wohnungen es gibt.
Länder und Städte wissen nicht genau, wie viele leer stehende Wohnungen es gibt.(c) Die Presse/Clemens Fabry (Clemens Fabry)
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Um mehr Wohnungen auf den Markt zu bringen, setzen einige Bundesländer auf eine Leerstandsabgabe. Doch wann gilt Leerstand eigentlich als solcher? Und für welche Wohnungen? Was man zur Diskussion wissen sollte.

In Ballungszentren und manchen Tourismusregionen herrscht chronischer Mangel an leistbarem Wohnraum. Daher hat die Steiermark vor Kurzem eine Leerstandsabgabe beschlossen. In Tirol soll das Gesetz im Juli beschlossen werden und am 1. Jänner 2023 in Kraft treten. Salzburg und Wien planen ebenso. Und: Die Landeshauptleutekonferenz drängte unlängst auf die Verländerung des „Volkswohnwesens“, für die es eine Verfassungsänderung braucht. „Die Presse“ befragte Martin Prunbauer, Präsident des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes (ÖHGB), und Wifo-Ökonom Michael Klien über mögliche Lenkungseffekte.

1. Wie wird ein Leerstand eigentlich genau definiert? Und kontrolliert?

„Es gibt keine exakte allgemeingültige Definition von Leerstand“, sagt Martin Prunbauer. Dem Salzburger Gesetzesentwurf zufolge muss eine Wohnung beispielsweise ein halbes Jahr leer stehen, das steirische Landesgesetz sieht ein ganzes Jahr vor. „Der Eigentümer muss den Leerstand selbst melden. Kontrolliert wird durch einen Abgleich mit dem Melderegister“, führt er weiter aus.

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