Schadensfälle

Wann die Versicherung nicht zahlen muss

Der Wagen Sieben-Drei-Vier ist in fünf Minuten hier: Doch auch als Taxikunde muss man auf Verkehrsteilnehmer achten.
Der Wagen Sieben-Drei-Vier ist in fünf Minuten hier: Doch auch als Taxikunde muss man auf Verkehrsteilnehmer achten.(c) Getty Images
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Eine Taxikundin, die zu leichtfertig die Tür öffnete. Ein Radfahrer, der betrunken und ohne Licht unterwegs war. Oder ein Mann, der in seinem Haus ein Fenster gekippt ließ. Sie alle klagten ihre Haushaltsversicherung vergeblich.

Wien. Wenn man eine Haushaltsversicherung hat, heißt das noch lang nicht, dass sie nach jedem Schadensfall zahlen will. Und auch nicht, dass sie zahlen muss, selbst wenn bei ihr in der Regel eine private Haftpflichtversicherung inkludiert ist. Das zeigen drei aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Dabei geht es um eine Unachtsamkeit als Taxigast, ein unverantwortliches Handeln nach einer Party und zu wenig Vorsicht beim Schließen der Fenster. Aber was kann man daraus lernen, um im Falle des Falles nicht selbst auf dem Schaden sitzen zu bleiben?

Taxi und Wind

Ist man mit dem Taxi angekommen, heißt es aufpassen beim Türöffnen. Eine Frau hatte dabei aber auch noch zusätzliches Pech durch die Wetterlage. Als sie die Tür aufmachte, kam ein Windstoß der ihr die Türe aus der Hand riss. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe. Beide Wagen wurde beschädigt. Der Taxieigentümer klagte seinen Fahrgast auf Ersatz.

Ein Fall für die Haftpflichtversicherung der Taxikundin? Nein, meinte die Versicherung. Sie verwies auf ihre Allgemeinen Bedingungen. Laut diesen sind Schadenersatzverpflichtungen ausgeschlossen, wenn Schäden „durch Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen“ mit behördlichen Kennzeichen entstehen. Aber sie habe doch gar kein Kfz „verwendet“, sondern nur die Tür geöffnet, argumentierte die Frau.

Alle drei Instanzen bis hin zum OGH (7 Ob 155/21a) sahen das anders. Denn zum Betrieb eines Kfz gehöre auch das Ein- und Aussteigen. Und ebenso „das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens“, wie der OGH-Senat betonte. Die Klausel der Versicherung sei auch nicht intransparent oder gröblich benachteiligend und damit zulässig. Die Versicherung muss deswegen nicht zahlen.

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