Eigentumswohnung

WEG-Rücklage nicht steuerlich absetzbar

Werbungskosten erst im Moment der Verwendung für Instandhaltung.

Wien. Wer in einem Haus mit Eigentumswohnungen in die Rücklage gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einzahlt, verliert den direkten Zugriff auf das Geld. Nicht einmal dann, wenn man aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet, kann man einen entsprechenden Anteil verlangen.

Kann man dafür umgekehrt die Dotierung der Rücklage als Werbungskosten von den Einkünften abziehen, um weniger Steuer zahlen zu müssen? Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmals zu beschäftigen.

Der Eigentümer mehrerer vermieteter Wohnungen hatte die Beiträge an den „Reparaturfonds“ als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug, auch das Bundesfinanzgericht sah dafür keine Möglichkeit.

Der VwGH bestätigte zwar, dass die Rücklage Vermögen der Eigentümergemeinschaft ist, nicht des einzelnen Wohnungseigentümers. Da die Rücklage vom Verwalter aber für alle Arten von Aufwendungen für die Liegenschaft verwendet werden könne, stehe bei der Dotierung noch nicht fest, ob die Zahlung Werbungskostencharakter habe (Ro 2021/13/014). Dies sei erst mit dem Einsatz für Instandhaltungsaufwand der Fall. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.06.2022)

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