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StVO-Novelle: Kein generelles Radfahren gegen die Einbahn

Radfahrer dürfen künftig auch bei Rot rechts abbiegen.
Radfahrer dürfen künftig auch bei Rot rechts abbiegen.APA/TOBIAS STEINMAURER
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Zwei Maßnahmen scheiterten am Widerstand der Stadt Wien. Radfahrer dürfen aber in Zukunft bei Rot rechts abbiegen und nebeneinander fahren. Die Ampelschaltung soll fußgängerfreundlicher werden.

Die Bundesregierung hat in ihrer Regierungssitzung am Mittwoch die umfassende 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf den Weg gebracht. Vor zwei Wochen endete die Begutachtungsfrist, nun soll mit der im Ministerrat abgesegneten Neufassung Radfahren und Zufußgehen sicherer und attraktiver werden. Doch zwei Maßnahmen scheiterten am Widerstand der Stadt Wien. Kommen soll aber etwa Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrer.

Inkrafttreten sollen die Änderungen am 1. Oktober. Die Begutachtungsfrist endete am 1. Juni, mehr als 110 teils kritische Stellungnahmen waren eingegangen. Zwei wesentliche Maßnahmen wurden nun aufgrund des Widerstands der Stadt Wien aus der Novelle gestrichen.

VCÖ: Novelle „lediglich ein erster Schritt"

Die erste Regelung betrifft das Fahren mit einem Fahrrad gegen die Einbahnstraße. Ebenfalls nicht durchgegangen ist der Plan, dass der Halteverbotsbereich rund um Kreuzungen von fünf auf acht Meter ausgeweitet wird ("Acht-Meter-Schnittpunkt-Regelung"). Der Wegfall dieser für die Verkehrssicherheit von Kindern wichtigen Maßnahme ist für die Mobilitätsorganisation VCÖ unverständlich. Der VCÖ sieht in der 33. Novelle auch "lediglich einen ersten Schritt" zur Verbesserung des Rad- und Fußgängerverkehrs, "dem weitere folgen müssen".

Den Widerstand gegen die beiden Punkte bestätigte Verkehrsministerin Leonore Gewessler (Grüne) im Pressefoyer nach der Regierungssitzung. Die Stadt Wien habe den sogenannten "Konsultationsmechanismus" genutzt, "um Einwände gegen zwei Maßnahmen zu formulieren", sagte sie. Da dieser Mechanismus die gesamte Novelle aufhalten könnte, habe sie sich "schweren Herzens" dazu entschlossen, die Novelle in der nun vorliegenden Form einzubringen.

Rechtsabbiegen bei Rot

Das Paket bezeichnete sie insgesamt als "sehr wichtiges Thema". Große Teile der StVO würden aus den 1960er-Jahren stammen, es sei wichtig, dem geänderten Mobilitätsverhalten, - insbesondere der Radfahrer, aber auch der Fußgänger - Rechnung zu tragen.

In Zukunft dürfen Radfahrer bei einem grünen Zusatzschild bei Rot rechts abbiegen und bei T-Kreuzungen geradeaus fahren. In jedem Fall muss man dabei aber vor der Weiterfahrt kurz anhalten.

Nebeneinander fahren künftig erlaubt

Unter bestimmten Umständen dürfen Fahrradfahrer künftig im gemischten Verkehr auch nebeneinander fahren, zum Beispiel neben einem Kind unter zwölf Jahren. Ausgenommen sind hier allerdings Schienenstraßen. In 30 km/h-Zonen dürfen alle Radfahrer nebeneinander fahren, sofern es sich nicht um eine Vorrang- oder Schienenstraße handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird.

Festgelegt wird mit der Novelle auch ein "Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers": Außerhalb des Ortsgebietes sind dann mindestens zwei Meter Abstand notwendig, innerorts reichen 1,5 Meter. Fährt man weniger als 30 km/h, kann der Seitenabstand allerdings reduziert werden.

Fußgängerfreundlichere Ampelschaltung

APA/ROLAND SCHLAGER

Auch die Fußgänger-Sicherheit soll mit der Novelle erhöht werden: Im Haltestellenbereich müssen Fahrzeuge rechts von öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Kommen werden auch fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen mit schnelleren und längeren Grünphasen sowie ein Hinderungs- und Gefährdungsverbot auf Gehsteigen.

Neu geregelt und klargestellt wird zudem, dass Fußgänger am Gehsteig immer Vorrang haben: Klargestellt wird mit der Novelle ebenso, dass Gehsteige oder Gehwege nur benützt werden müssen, wenn das zumutbar ist, also ohne Stolperfallen, Schmutz oder Glatteis.

Beschlagnahmung von Raser-Fahrzeugen im Herbst

Wer eine Straße überquert, soll auch weiterhin den Schutzweg benützen. Die Schutzweg-Benützungspflicht wiederum fällt. Diese hat bisher besagt, dass der Zebrastreifen zwingend verwendet werden muss, wenn einer im Umkreis von 25 Metern vorhanden ist. Ausgenommen sind Kreuzungen, die durch eine Ampel geregelt sind.

Im Herbst soll dann der dritte Teil des umfangreichen Straßenverkehr-Maßnahmenpakets folgen. Dieser sieht unter anderem auch die Beschlagnahmung von Raser-Fahrzeugen vor. Das Verkehrsministerium plant, dass dieser Gesetzesentwurf Ende September in Begutachtung gehen wird.

(APA)

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