Lockdown

Keine Amtshaftung für schlecht begründete Covid-Maßnahmen

Schadenersatzklage gegen die Republik wegen gesetzwidriger Sperre von Gastronomie und Handel gescheitert.

Wien. Mehrere Verordnungen, mit denen das Gesundheitsministerium in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie reagiert hatte, wurden vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) für gesetzwidrig erklärt. Das geschah, als die jeweiligen Corona-Maßnahmen schon nicht mehr in Kraft waren, sodass für die Betroffenen mit der Feststellung des VfGH nichts gewonnen war. Können sie stattdessen Schadenersatz verlangen für jene Nachteile, die sie durch gesetzwidrige Verordnungen erlitten hatten?

Eine Unternehmensgruppe hatte genau das versucht: Sie machte den Verdienstentgang (teilweise) geltend, den sie von 16. März bis 19. April in ihren Gaststätten und im Bekleidungs- und Sportartikelhandel erlitten hatte. Das später vom VfGH beanstandete Fehlen einer Dokumentation dessen, weshalb der damalige Lockdown verordnet worden war, sei auf „ganz besonders grobes Verschulden“ des Gesundheitsministers zurückzuführen. Dieser hatte es laut VfGH ja gänzlich unterlassen, „jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum er die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat“ (VfGH am 1. Oktober 2020, V 405/2020).

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