Gastkommentar

Datenschutz: Das unkalkulierbare Risiko von Sanktionen

Die DSGVO schuf rechtsstaatliche Schieflagen bei der Ahndung von Datenschutzverstößen.

Wien. Als die Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 in Kraft trat, wurde in den Medien auch vom „Monster“ DSGVO gesprochen. Dies deshalb, weil die in den EU-Staaten unmittelbar anwendbare Verordnung einerseits deutlich verschärfte Anforderungen an die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen stellt und andererseits gravierende Sanktionen für Verstöße in Form von extrem hohen Geldbußen nach Art des EU-Kartellrechts vorsieht: bis zu zwei Prozent des Umsatzes bei Unternehmen oder zehn Millionen Euro (der höhere Wert gilt), bei gravierenderen Verstößen bis zu doppelt so viel.

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Die DSGVO folgt nach kartellrechtlichem Vorbild dem europäischen „Verbandssanktionensystem sui generis“: Eine Haftung von Unternehmen für Geldbußen kann durch das Verhalten jedes beliebigen Mitarbeiters und nicht nur durch Personen mit Leitungs- oder Führungsverantwortung ausgelöst werden. Und wie der EuGH wiederholt für das Kartellrecht klarstellte, muss eine konkrete natürliche Person im Bußgelderkenntnis gar nicht ermittelt bzw. benannt werden (was der VwGH jedoch – unionsrechtswidrig – verlangt).

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