Zivilrecht

Garagenplatz in Wien „schon“ nach 30 Jahren ersessen

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Archivbild(c) PantherMedia / Peter Gudella
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Der OGH schränkt die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist von 40 Jahren ein.

Wien. Die Ersitzung ist gewiss nicht die gängigste Art, ein Recht zu erwerben. Man muss dazu ziemlich lang das fragliche Objekt auf redliche Weise für sich in Anspruch nehmen, was der wahre Berechtigte in der Regel zu verhindern weiß.

Und doch kommt der Rechtserwerb durch Zeitverlauf vor, und das sogar bei einem mehr denn je begehrten Gegenstand wie einem Garagenplatz in Wien. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), in der das Höchstgericht auch eine umstrittene Frage zur Dauer der Ersitzungsfrist geklärt hat.

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