Veranstaltungen auf Wasser sind bewilligungspflichtig.
Als im Sommer 2020 auf der Alten Donau sogenannte Floating Concerts veranstaltet wurden, fanden sich nicht nur Musikfreunde auf Inselbooten zum Zuhören ein; auch der Wiener Magistrat war bald zur Stelle. Denn der Veranstalter hatte keine schifffahrtsrechtliche Bewilligung für das musikalische Treiben und wurde bestraft.
Er beschwerte sich mit der Begründung, dass die Alte Donau ein stehendes öffentliches Gewässer sei und nicht dem Schifffahrtsgesetz unterliege, und bekam beim Verwaltungsgericht Wien Recht. Der VwGH (Ro 2021/03/0009) folgte aber der Amtsrevision des Magistrats: Da die Alte Donau durch Umgestaltung eines zuvor existenten Gewässers, eines Donauarms, entstanden und nicht ausschließlich von Menschenhand geschaffen worden sei, handle es sich um einen See. Und damit um ein Privatgewässer, das dem SchFG unterliege (mittlerweile auch vom Gesetzgeber klargestellt); der VwGH hob den Freispruch auf. (kom)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.06.2022)