Höchstgericht

Vorzeitige Kredittilgung: Nicht alle Spesen retour

Bei Verbraucherkrediten, die vor einem bestimmten Stichtag gewährt wurden, müssen Banken bei früherer Tilgung nicht alle Kosten anteilig zurückzahlen, entschied der OGH.

Wien. Wenn die Leitzinsen steigen, werden Kredite mit variabler Verzinsung belastender für das Haushaltsbudget. Finanzierungen vorzeitig zu tilgen wird damit attraktiver. In einem Punkt müssen Verbraucher sich jedoch auf eine Enttäuschung einstellen: Viele werden bei einer vorzeitigen Kreditrückzahlung auf einem Teil der bezahlten Spesen sitzen bleiben.

Grund ist eine kürzlich ergangene OGH-Entscheidung (3 Ob 216/21t). Sie betrifft Verbraucherkredite aus der Zeit zwischen 11. Juni 2010 und 11. September 2019. Werden diese vorzeitig zurückgezahlt, muss die Bank Kosten, die nicht laufzeitabhängig sind – etwa Bearbeitungsprovisionen – nicht anteilig refundieren, entschied das Höchstgericht. Denn für diese Kreditverträge gilt noch die alte Fassung des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG). Und dort hieß es, dass sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung die „laufzeitabhängigen“ Kosten verringern.

Zwar wissen wir inzwischen, dass das dem Unionsrecht widerspricht: Der EuGH hat am 11. September 2019 in einem Fall aus Polen entschieden, dass laut EU-Verbraucherkreditrichtlinie bei vorzeitiger Kreditrückzahlung „sämtliche“ Kosten zu ermäßigen sind (C-383/18, „Lexitor-Entscheidung“). Und das VKrG, das diese Richtlinie in Österreich umsetzt, wurde dann auch dem Unionsrecht angepasst und das Wort „laufzeitabhängig“ gestrichen. Diese Novelle trat jedoch erst mit Jänner 2021 in Kraft und ist rückwirkend nur auf nach der Lexitor-Entscheidung abgeschlossene Verträge anzuwenden.

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