Streitfall der Woche

Wenn der Blitz bloß in der Nähe einschlägt

Schäden durch Naturgewalten führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.
Schäden durch Naturgewalten führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.(c) APA/MANFRED FESL (MANFRED FESL)
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Ein Blitzschlag ruinierte die Elektronik eines in der Nähe geparkten Autos. Muss die Kaskoversicherung zahlen?

Zahlt die Kaskoversicherung oder zahlt sie nicht? Diese bange Frage stellt sich oft nach einem Schaden am Auto. Und es kann erstaunliche Gründe geben, warum ein Versicherer meint, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.

In einem Fall, den jüngst der OGH entschieden hat (7 Ob 42/22k), ging es um einen Schaden durch Blitzschlag. Gestritten wurde, ob es sich um eine „unmittelbare“ Einwirkung handelt, wenn der Blitz in einen Verteilerkasten in der Nähe einschlägt und der dadurch ausgelöste Potenzialunterschied elektronische Bauteile des Autos beschädigt. Das Karosseriesteuergerät, das Motorsteuergerät, die Lichtmaschine, die Batterie und diverse Fahrzeugsensoren waren kaputtgegangen.

Die Autobesitzerin verlangte knapp 13.500 Euro vom Versicherer, dieser wollte nicht zahlen, weil der Versicherungsschutz nur Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Blitzen umfasst.

Das Erstgericht sah den Versicherer im Recht, das Berufungsgericht die Autobesitzerin. Und der OGH bestätigte das: Die Rechtsansicht, dass die versicherte Sache sofort im Zeitpunkt der Einwirkung der Naturgewalt und nicht über einen Umweg beschädigt wurde, sei nicht korrekturbedürftig.

Die Bauteile wurden nämlich sofort durch den Spannungskegel des Blitzes kaputt. Es kam somit zum unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache, so der OGH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.07.2022)

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