Urteil

Freispruch für Pilnacek in Amtsgeheimnis-Prozess bestätigt

 Der suspendierte Sektionschef Christian Pilnacek
Der suspendierte Sektionschef Christian Pilnacek APA/HELMUT FOHRINGER
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Der suspendierte Sektionschef im Justizministerium war von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Verletzung des Amtsgeheimnisses angeklagt worden.

Der suspendierte Justiz-Sektionschef Christian Pilnacek ist im Amtsgeheimnis-Prozess rechtskräftig freigesprochen worden. Das Oberlandesgericht Wien hat das Urteil des Straflandesgerichts vom November 2021 am Donnerstag bestätigt, teilte das Gericht mit. Pilnacek war wegen des Verdachts angeklagt worden, er habe Informationen über Ermittlungen gegen eine "Presse"-Journalistin sowie das geplante Vorgehen der Staatsanwaltschaft an eine andere Journalistin weitergegeben.

Das Straflandesgericht sprach ihn im Vorjahr mit der Argumentation frei, dass durch die Weitergabe weder öffentliche noch private Interessen verletzt worden seien. Die zuständige Staatsanwaltschaft Innsbruck hatte dagegen Berufung angemeldet. Oberlandesgericht (OLG) Wien hat sich nun dem Freispruch angeschlossen.

Nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt

Ausgangspunkt der Anklage war eine Anzeige der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gegen eine "Presse"-Redakteurin wegen eines von dieser verfassten kritischen Artikels. Pilnacek gab die Anzeige einer Redakteurin des "Kurier" bekannt- und auch, dass die Staatsanwaltschaft Wien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen werde. Im Prozess argumentierte Pilnacek die Weitergabe der Informationen damit, dass er über die Anzeige gegen Thalhammer empört gewesen sei. Die Schädigung der WKStA sei nicht seine Motivation gewesen.

Die Richterin am Straflandesgericht sah in ihren Urteilsausführungen zwar die Geheimnis-Weitergabe erfüllt und folgte auch dem Argument des öffentlichen Interesses an der Publikmachung des WKStA-Vorgehens nicht. Es seien aber nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt: Für eine Verurteilung müsse nämlich die Weitergabe dieses Amtsgeheimnisses dazu "geeignet sein, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen". "Die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren nicht öffentlich abzulaufen hat, ist nicht gleichzusetzen damit, dass dieses geheim zu sein hat", so die Richterin.

(APA)

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