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EU-Regeln

Verbrenner-Aus: So lange dürfen Oldtimer und Sportwagen noch röhren

1949 Ferrari 166 Barchetta interior
Neue Ferraris fallen ab 2036 unter EU-Regeln, ein 166 Barchetta von 1949 kann hingegen weiter betrieben werden.Getty Images
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Für exklusive Sportwagen mit Benzinmotoren gibt es ein späteres Ablaufdatum. Oldtimerbesitzer können aufatmen. Sie bleiben bis auf Weiteres von den bisher vereinbarten EU-Regeln ausgenommen.

Für manche ihrer Fahrerinnen und Fahrer sind sie ein Lebenstraum. Ob ein schöner Oldtimer oder ein röhrender Ferrari: Nach derzeitigem Verhandlungsstand zum Aus für Verbrennungsmotoren in der EU werden sie in unterschiedlicher Weise von den europäischen Klimaschutzmaßnahmen betroffen sein. Zwar machte sich eine Mehrheit der EU-Abgeordneten für Ausnahmen in diesen Bereichen stark, doch das Ergebnis ist einstweilen lückenhaft und könnte in den Verhandlungen mit EU-Kommission und -Regierungen noch abgeändert werden.

Obwohl sie in den meisten EU-Ländern als erhaltenswertes Kulturgut anerkannt sind, werden Oldtimer – ob Autos oder Motorräder – im bisher ausgehandelten Gesetzestext nicht explizit als Ausnahme angeführt. Für sie gilt dieselbe Regel wie für ältere Pkw und leichte Lkw. Fahrzeuge, die vor 2035 zugelassen wurden, dürfen auch danach mit Benzin oder Diesel betrieben werden. Den Verhandlern reichte dies aus, um bereits von gelösten Problemen für Oldtimerbesitzer zu sprechen. Freilich hat diese globale Regelung noch ihren Haken: Sie gibt den Nationalstaaten einen Spielraum, über die Umsetzung neuer Abgasregeln für diese Fahrzeuge in Zukunft selbst zu entscheiden.

Interpretationsspielraum gibt es auch bei der Neu- oder Wiederzulassung älterer Fahrzeuge. Sie sind etwa bei importierten Oldtimern notwendig. In Österreich gibt es zudem eine gesonderte Zulassung für „Historische Fahrzeuge“ ab einem Alter von 30 Jahren. Die Oldtimer dürfen dann nur noch maximal 120 Tage im Jahr in Betrieb genommen werden, für sie gelten im Gegenzug Erleichterungen etwa bei der Versicherung oder bei der § 57a-Überprüfung.

Entwarnung aus Ministerium


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