Sorgfalt

Betrügerische Tradingplattform: Haftet die Bank?

Banken müssen über ihre Kunden Bescheid wissen – aber können Geschädigte daraus Ansprüche ableiten?

Wien. Es passiert immer wieder – dass sich Tradingplattformen als unseriös und scheinbar lukrative Geldanlagen als hochspekulativ oder gar als Betrugsmasche entpuppen. Die Chancen für geschädigte Anleger, von den Schuldigen Schadenersatz zu erhalten, sind dann meist gering.

Nun gelten bekanntlich recht strenge Sorgfaltspflichten für kontoführende Banken, Stichwort „Know your customer“. Grundlage sind Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Lässt sich daraus womöglich ableiten, dass eine Bank auch für Schäden haften kann, die ein kriminell agierender Kontoinhaber Dritten zugefügt hat? Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9Ob78/21t). Und so viel vorweg: Die Gerichte entschieden zugunsten des Geldinstituts und erteilten Haftungsansprüchen eine Absage. „Der OGH hat erstmals bestätigt, dass auch die neuen Regelungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) nicht dem Schutz einzelner Geschädigter dienen“, sagt Stefan Turic, Partner der Kanzei Taylor Wessing, die in dem Fall die beklagte Bank vertreten hat, zur „Presse“. Geschädigte aus Straftaten haben demnach (im Normalfall) weiterhin keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Banken, die im Zusammenhang mit diesen Straftaten (angeblich) gegen Geldwäschevorschriften verstoßen haben.

Die Klägerin hatte 18.000 Euro bei Investments verloren, die über eine Online-Tradingplattform einer Firma mit Sitz im südpazifischen Inselstaat Vanuatu liefen. Die Plattform sei auf Betrug aufgebaut gewesen und das Konto habe auf eine Tarnfirma gelautet, brachte sie vor. Die kontoführende Bank hafte solidarisch mit besagter Firma, denn sie habe Compliance- und Sorgfaltspflichten verletzt, meinte die Klägerin. Ihrer Ansicht nach hätte die Bank erkennen müssen, dass die Plattform über keine Konzession verfüge und ein Betrugsvehikel sei, zumal es bald darauf eine Warnmeldung der deutschen Finanzaufsicht Bafin gegeben habe. Die Bank sei auch ihrer Verpflichtung laut FM-GwG nicht nachgekommen, die Firma, ihren Geschäftsführer und die wirtschaftlich Begünstigten ordnungsgemäß zu identifizieren und die Transaktionen zu überwachen.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.