Gastkommentar

Volksgruppen und Richterbestellungen

Peter Kufner
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Es stimmt, bei der Bestellung von Höchstrichtern werden Angehörige von Volksgruppen immer noch zu wenig berücksichtigt.

Ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Strejcek
(geb. 1963), Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Uni Wien, behandelt Fragen des Wahlrechts, Staatsrechts und öffentl. Wirtschaftsrechts und publiziert zu Recht und Literatur. Aktuell: „Der unvollendete Staat. Adolf Julius Merkl und die Verfassung der Republik Deutschösterreich 1919/20“, New Academic Press, 2019.

Janko Ferk, Autor von lesenswerten Werken an der Wegscheide von Recht, Literatur und Philosophie (zuletzt „Kafkas Strafen“, Leykam, sowie ein neuer Reiseführer über die slowenische Adria, Edition Kleine Zeitung) und Richter am Landesgericht Klagenfurt hat unlängst in einem Kommentar („Wo bleibt das überfällige Zeichen für Reife?“, „Die Presse“ v. 8. Juli 2022) die mangelnde Berücksichtigung von Angehörigen der autochthonen Volksgruppen kritisiert.

Vor allem im Bereich der Berufungs- und Höchstgerichte ortet der Autor Mängel. Weder ein OLG (Graz, Innsbruck, Linz, Wien) noch ein Höchstgericht (VfGH, VwGH, OGH) weise Volksgruppenangehörige als Präsidentin oder Präsidenten auf.

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