Warngeräusche

Elektroautos dürfen nicht zwitschern

Im Akustiklabor entwickelt: Warngeräusche bei Elektrofahrzeugen.
Im Akustiklabor entwickelt: Warngeräusche bei Elektrofahrzeugen. (c) Daimler AG (Daimler AG - Global Communicatio)
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Aber auch „The Sound of Silence“ oder Warngeräusche nach eigenem Gusto sind nicht erlaubt: E-Autos müssen auf spezielle Weise hörbar sein.

Ein langsam dahinrollendes Elektroauto wäre an sich so gut wie lautlos, darf das aber von Gesetzes wegen nicht sein. Seit 1. Juli des Vorjahres muss jedes neu zugelassene E-Auto zum Schutz von Fußgängern und speziell von Menschen mit Sehbehinderung mit einem „akustischen Warngeräusch-Generator“ (AVAS) ausgestattet sein. Für davor zugelassene Fahrzeuge entfällt die Pflicht, sie müssen auch nicht nachgerüstet werden.

Reifengeräusch. Der vorgeschriebene Schalldruckpegel des Geräuschs muss bis 10 km/h mindestens 50 Dezibel, bis 20 km/h mindestens 56 db betragen und darf 75 dB nicht überschreiten. Bei höherem Tempo sorgt bereits das Abrollgeräusch der Reifen für die akustische Wahrnehmung.

Typischer Soundgenerator eines AVAS..
Typischer Soundgenerator eines AVAS.. (c) Daimler AG (Daimler AG - Global Communicatio)

Der von drei Lautsprechern an der Vorderseite abgegebene Ton soll die Ortung eines Fahrzeugs ohne Sichtkontakt erleichtern, muss aber auch wiedergeben, ob das Auto gerade beschleunigt oder langsamer wird, was durch ein Erhöhen oder Absenken der Frequenz bewerkstelligt wird. Auch bei eingelegtem Rückwärtsgang ist ein Geräusch vorgeschrieben (nicht aber im Stillstand).

Über die Natur dieser Töne wurde schon ausgiebig diskutiert. Sie ist allerdings gesetzlich eingeschränkt. So sind „stark abstrakte Geräusche sowie Naturgeräusche“ nicht erlaubt, womit Vogelzwitschern, Uhu, röhrender Hirsch oder Elefantentröten entfallen.

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