Fiskus plant erneut Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen.
Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kürzlich entschieden, dass die steuerliche Verpflichtung des Unternehmers, die in seiner Bilanz ausgewiesenen Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen mit bestimmten Wertpapieren zu bedecken, verfassungswidrig ist. Anders als sonst üblich, tritt die Aufhebung der Gesetzesstellen im Einkommensteuergesetz sofort, also mit Ablauf des Tages, an dem der Bundeskanzler die Verfassungswidrigkeit im Bundesgesetzblatt kundmacht, in Kraft. Mit der Kundmachung ist in den nächsten Wochen zu rechnen.
Ein Blick auf die bisherige Regelung: Hat der Unternehmer seinen Mitarbeitern eine Firmenpension zugesagt, dann ist er verpflichtet, in seiner Bilanz eine Pensionsrückstellung als Fremdkapital auszuweisen. Bis zur Pensionierung hat sich die Rückstellung immer mehr aufgebaut. Zur Belebung des (österreichischen) Kapitalmarkts hat der Gesetzgeber in die Trickkiste gegriffen und bestimmt, dass in Höhe von 50% der ausgewiesenen Rückstellung bestimmte Wertpapiere (in der Regel Anleihen oder Anleihenfonds) zu kaufen sind. Eine Widmung der Wertpapiere zur ausschließlichen Verwendung für die zukünftigen Verpflichtungen hat jedoch nicht bestanden. Konnte sich der Unternehmer den Erwerb aufgrund angespannter finanzieller Situation nicht leisten, da er die liquiden Mittel für andere Zwecke verwenden musste, wurde er bestraft. Sein steuerpflichtiger Gewinn wurde um 60% des Wertpapierfehlbetrages erhöht. Ist er der Kaufverpflichtung auch im nächsten Jahr nicht nachgekommen, wurde wieder eine Gewinnerhöhung um 60% fällig. Ein Beispiel: Beläuft sich die Rückstellung auf 100.000 Â, sind Wertpapiere in Höhe von 50.000 Â anzuschaffen. Sind keine Wertpapiere vorhanden, erhöht sich der zu versteuernde Gewinn um 30.000 Â. Einzelunternehmern kostet die Unterdeckung bei einem Steuersatz von 50% daher 15.000 Â. Körperschaften kommen billiger davon, dort beträgt die Belastung "nur" 7500 Â. Eine ähnliche Regelung galt auslaufend für Abfertigungsrückstellungen.
Ausgelöst durch die Beschwerde eines Steuerpflichtigen gegen die Strafbesteuerung hat der VfGH die Regelung näher unter die Lupe genommen. Eine Verknüpfung einer Pensions- oder Abfertigungsrückstellung mit der Anschaffung von Wertpapieren zur Ankurbelung des Kapitalmarkts hat der Gerichtshof als verfassungswidrig angesehen. Einen verfassungskonformen Konnex zwischen Wertpapieren und Rückstellung könne es nach seiner Ansicht nur dann geben, wenn die Wertpapiere für die Finanzierung der späteren Abfertigungs- oder Pensionszahlungen heranzuziehen sind. Die bisherigen Regelungen haben dies aber nicht vorgesehen.
Die unterjährige Aufhebung der Bestimmung bringt Fragen mit sich: Steuerpflichtige, deren Wirtschaftsjahr im Kalenderjahr 2006 vor der Kundmachung im Bundesgesetzblatt endet, haben noch einmal die Wertpapierdeckung und den allfälligen Strafzuschlag zu beachten. Erfolgt die Kundmachung noch im November 2006, trifft dies jedenfalls die Bilanzstichtage bis 31. Oktober 2006. Für alle Unternehmer gilt jedoch, dass am Tag nach der Kundmachung der Aufhebung über die Wertpapiere frei disponiert werden kann - das bedeutet freie Mittel, die für Investitionen, Darlehenstilgungen und Veranlagungen in andere Wertpapiere etc. verwendet werden können. Der Unternehmer hat jedoch weiterhin zu beachten, dass er aus betriebswirtschaftlicher Sicht vorzusorgen hat, um die spätere Auszahlung von Abfertigungen oder Pensionen gewährleisten zu können.
Mit der Steuerreform für Klein- und Mittelunternehmen (KMU-Förderungsgesetz 2006) kann ab dem Jahr 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht werden. Die Regelung sieht vor, dass auch die Anschaffung von Wertpapieren, die für die Bedeckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung herangezogen werden können, zum Freibetrag berechtigt. Mit der Aufhebung durch den VfGH hängt diese Regelung zukünftig in der Luft. Das Finanzministerium hat in einer Information vom 2. November mitgeteilt, dass an der Begünstigung für diese Wertpapiere festgehalten wird. Die Regelung soll daher durch den neu gewählten Nationalrat "repariert" werden. Da der Freibetrag erst 2007 greift, hat der Gesetzgeber noch etwas Zeit.
Die Deckungsverpflichtung für Abfertigungsrückstellungen wäre - ungeachtet des Erkenntnisses des VfGH - jedenfalls im Wirtschaftsjahr 2007 nicht mehr erforderlich gewesen. Durch die Entscheidung des VfGH zur Pensionsrückstellung ist es zur verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung der beiden Rückstellungen gekommen. Mit der Veräußerung der vorhandenen Wertpapiere sollte aber jedenfalls zugewartet werden, bis hinsichtlich der angeschnittenen noch offenen Fragen Rechtssicherheit hergestellt ist.
Das Ministerium hat bereits die Rute ins Fenster gestellt und mitgeteilt, dass eine Fortsetzung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung geplant ist. Doch auch diese Neuregelung wird möglicherweise wieder nicht vor dem VfGH halten.
Zur Person:
Mag. Puchinger ist Manager bei gmc-unitreu und Chefredakteur des "Finanz Journal", MMag. Dr. Gaier ist geschäftsführender Gesellschafter bei gmc-unitreu. Die Kanzlei war am Verfahren beteiligt.