OGH: Kelag-Preiserhöhung 2019 war ohne Rechtsgrundlage

Der Verein für Konsumenteninformation fordert nun Rückzahlungen an die Betroffenen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Preisänderungsklausel des Kärntner Landesenergieversorgers Kelag, die eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vorsah, für unzulässig erklärt. Die in den vergangenen Jahren auf Grundlage der alten und neuen AGB weiterverrechneten Preise seien "den Kundinnen und Kunden im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzuzahlen", forderte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Donnerstag in einer Aussendung.

Der VKI hatte die Kelag im Auftrag des Sozialministeriums wegen zwei Preisklauseln geklagt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kelag befand sich bis März 2020 eine Preisanpassungsklausel, die es der Kelag ermöglichte, Preisanpassungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Auf dieser Vertragsbasis erfolgte im Herbst 2019 eine Preiserhöhung für Strom. "Mit Einführung neuer AGB im Jahr 2020 sollten die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart bzw. saniert gelten", so der VKI. Die Kelag habe auch zuerst eine Unterlassungserklärung abgegeben, sich in weiterer Folge allerdings nicht an diese gehalten, man wollte "die erhöhten Preise durch eine neue Klausel fortschreiben". Beide Klauseln wurden vom OGH für unzulässig erklärt.

„Da somit die Rechtsgrundlage für die in der Vergangenheit auf dieser Basis erfolgten Preiserhöhungen wegfällt, sind derartige Preiserhöhungen der Kelag rechtsgrundlos erfolgt und an die Betroffenen zurückzuzahlen", hieß es vom VKI. Die Neugestaltung der Energietarife der Kelag per April 2022 ist davon nicht betroffen.

(APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.