Keine Schikane. Große, festkörperliche Immissionen brauchen nicht geduldet zu werden.
WIEN. Herr Michael K. hatte vom Beschuss seines Gartens genug. Mehrmals wöchentlich, manchmal auch mehrmals täglich landeten auf seinem Anwesen Fußbälle. Wieder und wieder hatte jemand auf dem benachbarten Fußballplatz übers Ziel geschossen und den Ball nicht nur nicht ins Tor, sondern auch noch über das Gitter am Rande des Spielfelds befördert. Das wäre vielleicht noch gar nicht so schlimm gewesen, wären die Bälle dann nicht jedes Mal auch wieder abgeholt worden.
Teils kamen die trainierenden Fußballer selbst, teils schickten sie ihre Zuschauer aus, die Bälle zu holen: Erst begaben sich die ungebetenen Gäste einfach so auf K.s Grundstück, dann, als er seinen eigenen Zaun um den ganzen Garten herum fertig hatte, kletterten sie manchmal darüber. War jemand im Garten zu sehen, baten sie ihn über den Zaun hinweg, den Ball herauszureichen, sonst läuteten sie auch am Gartentor. Bis es dem unfreiwilligen Ballschani zu dumm wurde: K. deponierte sechs von den Bällen, die über einen Sommer verschossen wurden, bei seinem Anwalt und beauftragte ihn, bei der Betreiberin des Spiel- und Fußballplatzes, der Stadt Feldkirch, Abhilfe zu suchen. Die Belästigung war zu groß.
Die Stadt schien ein Einsehen zu haben. Sie ließ ein Schild an
bringen, das dazu aufforderte, bevorzugt auf das andere, K.s Grundstück abgewandte Tor zu schießen (im Training, versteht sich, nicht in Matches). Die Errichtung eines höheren Ballfanggitters sollte geprüft werden; das Geld, das dafür gedacht war, wurde dann aber anders verwendet. Also griff man nach einer billigeren Methode: Das kritische Tor wurde demontiert - ob auf Dauer oder nicht, ging aus den Akten nicht hervor.
Jedenfalls kam zumindest noch ein Ball über den Zaun geflogen, als K. bereits eine Klage eingereicht hatte: Die Stadt habe es zu unterlassen, die Liegenschaft des Klägers durch "Immissionen fester Körper" zu beeinträchtigen, insbesondere dadurch, dass Fußbälle auf das Nachbargrundstück geschossen werden. Das Bezirksgericht Feldkirch gab der Klage statt, und das Landesgericht bestätigte die Entscheidung - wobei es eine Revision an den Obersten Gerichtshof zuließ: Denn der habe sich noch nicht zu der Frage geäußert, ob eine Klage wegen verschossener Fußbälle dem Schikaneverbot widerspreche, solange kein beträchtlicher Schaden eingetreten sei.
Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel formal zwar zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu klären war. Genau diese Rechtsfrage beantwortete er aber trotzdem ungewöhnlich ausführlich. Demnach "kann das Eindringen fester Körper größeren Umfangs (insbesondere Fußbälle) vom betroffenen Grundeigentümer jedenfalls abgewehrt werden, auch, wenn weder ein bestimmtes Maß noch eine Beeinträchtigung der Nutzung vorliegt" (10 Ob 37/
05x). Und: Der Eigentümer könne vom Nachbarn zumutbare Vorkehrungen gegen die Einwirkung fester Körper verlangen, ohne dass ein besonderes Maß der Schädigung vorausgesetzt würde.
Eine Grenze des Abwehranspruchs sieht der OGH nur im allgemeinen Schikaneverbot. Dieses greife aber erst, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung eindeutig die lauteren Motive überwiege. Das Höchstgericht hält dazu die Einschätzung der zweiten Instanz, dass keine Schikane vorliege, nicht für korrekturbedürftig: Von einem verschossenen Fußball, der in einen bewohnten Garten falle, gehe ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotenzial aus, die Sorge des Klägers um die Sicherheit von Personen und Sachen sei berechtigt.
Blieb nur noch die Frage nach der Wiederholungsgefahr, ohne die eine solche Klage scheitern muss: Hier dürfe man "nicht engherzig" sein, so der OGH.
Eigentümer kann Nachbarn Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Lärm usw. untersagen, soweit sie das gewöhnliche Maß überschreiten, die ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (Ausnahme: behördlich genehmigte Anlagen). Unmittelbare Zuleitung ist jedenfalls untersagt. Größere "grobkörperliche Stoffe" können ebenfalls abgewehrt werden, kleinere sind, soweit ortsüblich, zu dulden: z. B. Hobelspäne.