Gesetzeslage KLAR. Wahlmutter könnte nur biologische Mutter verdrängen, nicht Vater.
WIEN. Die Mutter des heute elfjährigen H. und ihre lesbische Freundin sind beim Obersten Gerichtshof bereits bekannt: Nicht zum ersten Mal sind die beiden mit einem Versuch gescheitert, gleichsam offiziell ein Elternpaar zu werden. Hatten sie vor vier Jahren die gemeinsame Obsorge über den Buben angestrebt, so bemühten sie sich diesmal darum, dass die Lebensgefährtin der leiblichen Mutter den Sohn adoptieren kann. Auch das ist aber "rechtlich unmöglich", wie der OGH festhält.
Die beiden Frauen und der Bub leben zusammen, die (rechtlichen) Beziehungen zum leiblichen Vater sollten gekappt werden. Der Mann willigte aber nicht ein. Also sollte das Gericht an seiner Stelle die Zustimmung zur Adoption erteilen. Vom Bezirksgericht Neusiedl am See über das Landesgericht Eisenstadt bis zum OGH lehnten das aber alle Instanzen ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, was der Vater dazu sagt.
Das Gesetz regelt die Folgen der Annahme eines Kindes durch einen Wahlelternteil so: Es erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Elternteil desselben Geschlechts (¶ 182/2 ABGB). Die Freundin der Mutter könnte das Kind also nur an deren Stelle adoptieren, nicht an deren Seite (auch die Obsorge hätte der Lebensgefährtin nur dann übertragen werden können, wenn sie der Mutter entzogen worden wäre).
Der OGH verweist auf die Erläuterungen zum Gesetz, wonach bei der Adoption "die Verhältnisse in der natürlichen Familie möglichst nachgebildet werden" sollen. Dem möglichen Einwand, das Gesetz benachteilige Homosexuelle, begegnet der Gerichtshof vorsorglich mit diesem Hinweis: Die Adoption durch einen Mann (eine Frau) sei generell ausgeschlossen, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) bestehen: also ohne Rücksicht darauf, ob der leibliche Elternteil in einer sexuellen Beziehung mit dem Wunschelternteil lebt oder nicht.
"Ein Kind soll mit einer Familie versorgt werden, nicht eine Familie mit
einem Kind."
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die Adoption
Im Gegensatz zu den Antragstellern sieht der OGH auch keinen Widerspruch zu den Grundrechten: Er zitiert den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der 2002 im Verfahren "Frette gegen Frankreich" zu prüfen hatte, ob die Verweigerung einer Adoption durch einen Homosexuellen diesen diskriminiert hatte. Der Straßburger Gerichtshof betonte, dass durch die Adoption "ein Kind mit einer Familie versorgt werden soll und nicht eine Familie mit einem Kind". Den Staaten sei angesichts der stark divergierenden Meinungen über die Konsequenzen der Homosexuell-Adoption ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Die Divergenzen sind auch in Österreich zu sehen: Die SPÖ hat sich dafür ausgesprochen, eine Stiefkind-Adoption durch homosexuelle Paare zu ermöglichen, auch die Grünen befürworten die Homosexuellen-Adoption. Die ÖVP kann dem aber nichts abgewinnen, und trotz der neu bemühten Harmonie zwischen Rot und Schwarz ist es fraglich, ob eine große Koalition das Adoptionsrecht ändern würde. In Österreich sind übrigens schon jetzt weniger Kinder zur Adoption freigegeben, als adoptionswillige Eltern gerne hätten.
"Abgesehen von der grundsätzlichen ideologischen Frage ist es massiv abzulehnen, wenn - sei es ein hetero-, sei es ein homosexuelles Paar - die Adoption vornehmlich dazu benutzen will, den zweiten leiblichen Elternteil auszugrenzen", meint Günter Tews, Obmann des Vereins "Dialog für Kinder Österreich" und emeritierter Rechtsanwalt (er musste mit seiner Kanzlei Konkurs anmelden). Es sei für Kinder schon belastend genug, wenn Eltern getrennt leben und der Kontakt zum zweiten Elternteil schlecht funktioniere.