Spitzenvertreter des Strafrechts diskutieren über Gerechtigkeit, U-Haft und reiche Verdächtige.
Die Presse: Die Gefängnisse sind überfüllt. Über mangelnde Kundschaft können Sie sich als jemand, der Strafrecht produziert, und jemand, der es anwendet, nicht gerade beklagen.
Roland Miklau: Das stimmt. Es hat sich etwas stabilisiert, aber auf sehr hohem Niveau, und der Strafvollzug hat große Probleme. Das wird sich erst entspannen, wenn voraussichtlich 2009 die zweite Justizanstalt in Wien fertig sein wird.
Strafrecht soll auch präventiv wirken. Schreckt es überhaupt ab?
Miklau: Ich glaube, die Präventivwirkung des Gesamtsystems ist gegeben. Wichtig ist die Anzeigerate, also dass überhaupt die Möglichkeit besteht, rasch zu reagieren. Das ist viel wichtiger als die Art, wie reagiert wird: ob eine Strafe verhängt wird und welche, oder ob mit Diversion reagiert wird. Für die Kriminalitätsentwicklung insgesamt sind soziale Fragen wichtig, Migration, der Umgang zwischen den Generationen, die sozialen Bindungen, die Frage der stabilen oder instabilen Familien.
Finden Sie es auch egal, ob gestraft wird oder das Verfahren mit Diversion erledigt wird, also ohne Strafurteil mit Probezeit, Bußgeld, gemeinnützigen Leistungen oder Tatausgleich?
Johann Rzeszut: Die Frage, ob man vorbestraft ist oder nicht, ist schon eine große Sorge der Menschen. Was die Präventionswirkung betrifft, bin ich voll beim Herrn Sektionschef: Wenn ein Täter nicht befürchten muss, entdeckt zu werden, ist es ihm völlig egal, was in den wenigen Fällen, wo so eine Tat aufkommt, an Sanktionen verhängt wird. Absolut gesehen bin ich aber nicht ganz der Auffassung des Herrn Sektionschef: Ich glaube an die Lenkbarkeit menschlichen Verhaltens durch Belastungen. Es spielt schon eine Rolle, ob jemand eine schwerere Sanktion zu erwarten hat oder nicht.
Miklau: Ich würde bei den rational handelnden Tätern zustimmen, dass es Bereiche gibt - vom Parkvergehen bis zur organisierten Kriminalität -, wo man zu einem gewissen Grad mit rational handelnden Tätern rechnen muss und daher auch diese Überlegungen relevant sind. Es gibt aber auch andere Kriminalitätsbereiche, etwa Auseinandersetzungen, die mit Körperverletzung enden, Sexualdelikte. Selbst wenn man annehmen würde, dass Menschen rational handeln, weil sie schon drei-, viermal gestraft worden sind, machen wir leider oft die Erfahrung, dass sie aus dem Gefängnis entlassen werden und binnen weniger Wochen wieder straffällig werden. Da fragt man sich, wo ist die Rationalität, und wir würden uns wünschen, dass das Strafrecht mehr Eindruck machen würde.
Die Geschichte mit der Vorstrafe ist richtig, aber zweischneidig. In der Diversion nützen wir die etwas irrational aufgeladene Furcht vor dem Vorbestraftsein aus, um - offen gesagt - den Betreffenden zu bewegen, dass er ein Anbot der Staatsanwaltschaft zur Diversion annimmt. Das ist eine Form der Erledigung, die wir uns an sich von unserem Hintergrund als Strafjuristen nicht wünschen, die aber, auch rechtsvergleichend, immer stärker um sich greift: Man fasst eine konsensuale Erledigung zwischen Anklagebehörde und Betroffenem ins Auge. Das beginnt bei trivialen Fällen wie Ladendiebstahl und endet mit dem Problem der Absprachen im Strafprozess, das sehr schwer in den Griff zu bekommen ist. Ich weiß nicht, ob es sinnvoll wäre, dass der Gesetzgeber eine Regelung macht.
Würden Sie sich das wünschen?
Rzeszut: Absolut dagegen. Dass Absprachen stattfinden, kann ich nicht bestätigen. Ich habe das als Staatsanwalt kein einziges Mal versucht. Es gibt dispositives Recht, bei dem die Parteien Gestaltungsfreiheit haben, und zwingendes Recht. Zum Kernbereich des Nichtdispositiven gehört das Strafrecht, weil es das Bewusstsein für die Wertordnung in der Gesellschaft erhalten soll. Für mich ist der Gedanke unerträglich, dass man darüber verhandelt. Und das geschieht bei Diversionsgesprächen, die ohne Staatsanwalt stattfinden.
Ihre Arbeit als Staatsanwalt in Ehren, aber dass es Absprachen gibt, kann man wohl nicht leugnen.
Rzeszut: Dass es Einzelfälle gibt, ist schon klar, aber ich würde nicht dazu übergehen, es zu legalisieren unter Preisgabe ganz fundamentaler Grundsätze. Ich würde eher sagen: Was können wir machen, um Absprachen hintanzuhalten?
Miklau: Auch ich wünsche mir die Absprachen absolut nicht. Es wäre für mich eine Horrorvorstellung, würden wir zu amerikanischen Zuständen gelangen, wo 97 oder 98 Prozent der Verfahren durch "Plea bargaining" erledigt werden. Die andere Seite ist freilich die, dass das Leben komplexer wird, es einen wichtigen Bereich der Kriminalität gibt, der immer schwieriger zu bewältigen ist, Wirtschaftskriminalität, grenzüberschreitende Delikte, bei denen eine strafrechtliche Abhandlung mit allen rechtsstaatlichen Sicherungen die Straf
justiz sehr belastet. Es ist verständlich, dass man versucht, das zu erleichtern.
Die Bawag-Affäre ist einer der spektakulärsten Fälle der Wirtschaftskriminalität. Ein Hauptverdächtiger, Helmut Elsner, entzieht sich dem Zugriff der österreichischen Justiz. Das kann sich nur einer leisten, der genug Geld hat.
Miklau: Ich rede ungern über anhängige Verfahren. Aber grundsätzlich muss man sagen: Es sind zwölf Wochen seit der Ausstellung des europäischen Haftbefehls vergangen, und wenn ich die Zeitungen richtig verstanden habe, hat das französische Höchstgericht die Zulässigkeit der Überstellung nach Österreich bejaht.
Dass ein Teil der Beschuldigten, die Zugang zu Expertisen und Ähnlichem haben, versucht, die Frage der Verhandlungs- und Haftunfähigkeit über das Maß hinaus auszunützen, das man als Zuschauer erträglich empfindet, ist ein Problem, mit dem man umgehen muss. Auf der einen Seite muss man Verfahrensrechte der Betroffenen ernst nehmen, auf der anderen wissen wir, dass es Menschen gibt, die diese Rechte exzessiv ausnützen. Man muss die Balance halten. Im Endergebnis habe ich nicht den Eindruck, dass da der Gerechtigkeit in den Arm gefallen wird, sondern dass nur eine Verzögerungswirkung da ist.
Rzeszut: Wenn ein potenter Wirtschaftstäter verdächtig ist, ein Kapitalverbrechen verwirklicht zu haben, hat er insofern eine günstigere Position, als er in der Regel aus der Funktion ausscheidet; es besteht also keine Wiederholungsgefahr. Er ist meist unbescholten und inlandsverhaftet, hat eine Villa und eine Familie, sodass keine Fluchtgefahr besteht. Aber das ist sehr schwer zu
argumentieren bei einer extremen Schadenshöhe, die ein Vielfaches dessen darstellt, was jemand bei Einbruchstouren durch Elektrogeschäfte verwirklicht. Jemand mit einer Schadenssumme von 10.000 Euro sitzt zwangsläufig, wenn er das vier- oder fünfmal gemacht hat, und der, der volkswirtschaftlich Relevantes verursacht, geht frei herum: Wenn die Betroffenen das vergleichen, ist das ein schreiendes Unrecht. Die U-Haft ist eine gesellschaftliche Reaktion. Sie ist zwar keine Strafe und soll nur die Durchführbarkeit des Verfahrens sichern. Aber das fürchten die Leute in Wahrheit: dass sie bei Aufkommen einer Sache sofort hinter Schloss und Riegel kommen.
Wie wollen Sie das erreichen?
Rzeszut: Ich habe schon vor Jahren angeregt, das Gewicht einer Tat auch bei Vermögensdelikten zu berücksichtigen. Bei Mord haben wir die weitgehend obligatorische Untersuchungshaft. Da wird nicht nach einem Haftgrund gefragt, sondern umgekehrt argumentiert: Wenn nicht aus besonderen Gründen auszuschließen ist, dass kein Haftgrund vorliegt, kommt der Verdächtige in U-Haft. Ich habe gemeint, ab einem gewissen Schaden und bei qualifiziertem Tatverdacht, mit Urkunden oder unmittelbaren Zeugen, soll man das in die Vermögensdelinquenz herüber nehmen. Ich kenne ja den konkreten Fall nicht, aber dass ein Riesen-Unbehagen da ist, ist selbstverständlich. Und entweder ist das Unbehagen begründet, oder die Gründe, warum es besteht, werden der Bevölkerung nicht ausreichend verdeutlicht.
Sind Sie für obligatorische U-Haft bei schweren Vermögensdelikten?
Miklau: Nein, da kann ich mich wirklich nicht anschließen. Ich würde betonen, dass der Zweck der U-Haft Verfahrenssicherung ist und kein anderer. Im September hat das Ministerkomitee des Europarats eine Empfehlung gefasst, die grundsätzlich jede obligatorische U-Haft ausschließt. Folgt man dem, müssten wir die bedingt obligatorische Haft eher abschaffen als ausdehnen. Der Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist 1862 abgeschafft worden. Es ist aber bis heute nicht ins Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten, dass auch ein schwereres Delikt nicht automatisch die U-Haft nach sich zieht. Wir kriegen immer wieder Anrufe, wo gefragt wird, warum jemand nicht in Haft ist. Es fragt eigentlich niemand, warum jemand in Haft ist. Mit einer Reform, wie sie der Herr Präsident andenkt, würden wir eher das populäre Vorurteil bestätigen als ihm entgegenwirken.
1941 in Wien geboren, nach der Ernennung zum Richter kurze Zeit dem Justizministerium dienstzugeteilt, erst Zivilrichter, dann Staatsanwalt, 1984 Generalanwalt, seit 1987 Richter am Obersten Gerichtshof, seit 1. Jänner 2003 Präsident des OGH; geht mit Jahresende in Pension.
1941 in Wien geboren, Studien der Rechtswissenschaft in Wien und der Politikwissenschaft in Kansas/USA, Ernennung zum Richter, seit 1970 Beamter im Justizministerium, ab 1987 Leiter der Straflegislativsektion, 1991 Ernennung zum Sektionschef, seit 1. Dezember im Ruhestand.