Ansteckung

Wie sich das Quarantäne-Aus auf den Job auswirkt

In die Arbeit zu gehen ist künftig auch mit Infektion erlaubt
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Die Quarantäne bei Corona-Infektionen fällt bundesweit mit 1. August. Für Arbeitgeber bedeutet das, eine Grundsatzentscheidung darüber zu treffen, ob sie Infizierte im Betrieb haben möchten.

Das Gesundheitsministerium verkündet am Dienstagnachmittag das bundesweite Quarantäne-Aus für positiv Getestete. Ab 1. August ist es möglich, auch dann arbeiten zu gehen, wenn eine Infektion vorliegt. Unter der Voraussetzung, dass eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz getragen wird. Keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen.

Deshalb, sagt Arbeitsrechtsexpertin und Rechtsanwältin Katharina Körber-Risak, sei nun eine Grundsatzentscheidung für Arbeitgeber zu treffen: „Unternehmen müssen jetzt festlegen, ob sie Infizierte – die nicht ohnehin krankgeschrieben sind – im Betrieb haben möchten. Wo es mit Home-Office oder einer kurzen Dienstfreistellung auch geht, wäre das wohl die bessere Entscheidung.“ Es müsse jedenfalls zeitnah und einheitlich an alle Mitarbeitenden kommuniziert werden, „wie man mit der neuen Rechtslage umgehen möchte“.

Regelungen für Maskenpausen sind notwendig

Für alle Betriebe gilt es, die Sicherheitskonzepte zu überarbeiten, wenn Infizierte weiterhin ins Büro kommen. Dazu zählen unter anderem „Regelungen für Maskenpausen - im Freien oder in Isolierung. Auch eine geeignete Kontrolle ist sicherzustellen und es ist zu klären, ob und wie Dritte, die mit Infizierten in Berührung kommen, informiert werden, damit auch sie sich schützen können.“ 

Verantwortlich dafür sei zum einen der Arbeitnehmer selbst, heißt es auch aus dem Gesundheitsministerium: Man appelliere an die „Vernunft in der Gesellschaft“ und auch an jene der Arbeitgeber. „Beide haben bei Verstoß eine Strafe nach dem Epidemiegesetz - allenfalls auch zivil- und strafrechtliche Haftungen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig zu Ansteckungen kommt - zu befürchten.“ Die Gesundheitsbehörden und auch die Polizei seien dazu befugt, die Einhaltung zu kontrollieren. Dabei kann es, auch durch das Arbeitsinspektorat, mit Bezug auf das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zu einer Anzeige kommen. Es sei jedoch „nicht vorgesehen, flächendeckend zu kontrollieren“, sagt Gesundheitsminister Johannes Rauch auf Nachfrage. 

Personalmangel trumpft Sorge um Ansteckung

In manchen Branchen sei der Personalmangel so groß, dass man sich durch das Quarantäne-Aus eine Besserung erhofft, sagt Körber-Risak, wobei es fraglich bleibe, ob die Vorgehensweise zum Erfolg führe oder „sich dadurch nicht eher mehr Cluster bilden“. In anderen Ländern sei nach Aufheben der Quarantäne „keine Besserung bei den Ausfällen am Arbeitsplatz“ eingetreten.

Im Bürobereich könne vieles durch Home-Office-Regelungen geklärt werden, sagt die Arbeitsrechtsexpertin, daher werde die Intention, positiv Getestete einzuladen, verschwindend gering sein. „Dort, wo an der frischen Luft gearbeitet wird, sollte es unproblematischer sein, jedoch ist gerade am Bau die physische Belastung im Sommer - auch durch die Hitze - so hoch, dass es auch abzuklären gilt, ob Positive mit leichten Symptomen dort überhaupt arbeiten können, ohne ihre Gesundheit zu gefährden“, sagt sie. Und weiter: In vulnerablen Settings - wie der Pflege, Krankenanstalten, Heimen - sollten „vernünftige Arbeitgeber davon absehen, infizierte Arbeitskräfte einzusetzen“.

AK Wien kritisiert die Verordnung

Vonseiten der Arbeiterkammer Wien sei die Verordnung der Bundesregierung voreilig und werfe zahlreiche Fragen auf, da man sich „arbeitsrechtlich auf vielen Ebenen auf Neuland bewegt und die Rechtsauslegung in die Betriebe verlagert“, sagt Philipp Brokes, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien. Es sei insgesamt noch „weitestgehend unklar“, wann infizierte Personen zu Hause bleiben können.

Darüber hinaus sei zu klären, welchen Rechtsanspruch Mitarbeitende haben, wenn sich infizierte Kollegen im Betrieb aufhalten.

Es liege in der Verantwortung der Bundesregierung, diese Fragen schnellstmöglich zu beantworten. Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte wären schließlich erst in einigen Monaten zu erwarten, sagt Brokes. Und das sei keine Option, denn: „Arbeitnehmende brauchen diese Antworten heute“.

„Weiterer Schritt“ für ein Leben mit dem Virus

Die Tourismusbranche erkennt die Verordnung als einen „weiteren Schritt in Richtung eines Lebens mit dem Virus“, sagt Walter Veit, Präsident der Österreichischen Hoteliervereinigung. Die aktuelle Situation werde sich dadurch nicht gravierend ändern, sagt er, aber das Wegfallen der Quarantäne sei ein Instrument, um Betriebe zu entlasten.

Weiter gilt: Wer krank ist und sich krank fühlt, soll zu Hause bleiben und sich auskurieren. „Da gibt es keine Diskussion. Aber es gibt genug symptomlos Infizierte, denen nichts fehlt und die gerne arbeiten wollen“, sagt Veit.

Auch der Handelsverband steht den Lockerungen positiv gegenüber, erkenne jedoch das größte Problem darin, dass „ohne Absonderungsbescheid für die Händler auch kein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstentgang der abgesonderten Mitarbeitenden besteht“, sagt Handesverband-CEO Rainer Will.

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