Corona-Maßnahmen

Positiv, aber symptomfrei: Mit Maske darf man fast überall hin

Ab 1. August gelten neue Coronaregeln
Ab 1. August gelten neue Coronaregeln(c) imago/Michael Gstettenbauer
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Änderungen gibt es ab sofort auch für Corona-Kranke mit Symptomen: Für einen Krankenstand muss man sich aktiv beim Arzt melden.

Ab heute, Montag, muss man nicht mehr in Quarantäne, wenn man ein positives Corona-Testergebnis hat. Stattdessen gelten mit 1. August "Verkehrsbeschränkungen": Wer sich nicht krank fühlt, darf mit FFP2-Maske fast überall hin, im Freien mit zwei Metern Abstand zu anderen Personen darf man sie auch abnehmen. Änderungen gibt es auch für Corona-Kranke mit Symptomen: Für einen Krankenstand muss man sich aktiv beim Arzt melden.

Denn mit dem Aus der Quarantäne gibt es auch keine Absonderungsbescheide mehr, die bisher automatisch zur Krankschreibung führten. Nunmehr muss man sich selbst drum kümmern, vom Arzt krankgeschrieben zu werden. Das geht auch telefonisch, allerdings nur für Coronafälle mit Symptomen. Mit allen anderen Krankheiten muss man in die Ordination. Und wer zwar Corona-positiv ist, aber keine Symptome hat, kann nicht krankgeschrieben werden.

In letzterem Fall darf man nämlich jetzt nicht nur für Erledigungen und Freizeitaktivitäten das Haus verlassen, sondern auch zur Arbeit - alles mit Maske. De facto keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen. Man darf beispielsweise auch auf Veranstaltungen und sogar in Schwimmbäder oder Gasthäuser - allerdings muss die Maske stets oben bleiben, etwas zu konsumieren ist ausdrücklich nicht gestattet. Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten, Volksschulen und Horte dürfen von Infizierten nicht betreten werden, außer, man arbeitet dort.

Verkehrsbeschränkungen nach Antigen-Test

Zu beachten ist, dass die Verkehrsbeschränkungen nicht erst nach einem positiven PCR-Test laufen, sondern bereits nach einem Antigen-Test, der eine Infektion mit Covid anzeigt. Wird dieser durch einen PCR-Test nicht bestätigt, fallen die Vorgaben. Ohnehin gelten die Verkehrsbeschränkungen maximal zehn Tage, nach fünf kann man sich freitesten. Die Umstellung auf die Verkehrsbeschränkung mit 1. August gilt auch für jene, die in den Tagen davor noch in Quarantäne mussten.

Wieder in Kraft ist die Risikogruppen-Verordnung: Damit können Personen freigestellt werden, die trotz Impfung schwere Verläufe zu befürchten haben oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

(APA)

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