Gastkommentar

Wer soll Hass im Netz verfolgen? Klare Regel nötig

Justiz. Strafverfolgung sollte nicht von schwieriger Auslegung abhängen.

Wien. Der tragische Fall des Todes einer Ärztin, die zuvor auf das Heftigste bedroht wurde, hat auch die Frage in den Fokus gerückt, wann inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Anders ausgedrückt: Ist Österreich für die Strafverfolgung zuständig? Dies ist entscheidend dafür, ob Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Delikte im Netz werden regelmäßig grenzüberschreitend begangen. Wer für deren Verfolgung zuständig ist, lässt sich derzeit aber oft nur schwer beurteilen.

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Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) besteht inländische Gerichtsbarkeit vor allem dann, wenn nach dem Territorialitätsprinzip eine Inlandstat vorliegt. Das gilt unter anderem dann, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg, also eine Wirkung in der Außenwelt, hier eintritt. Handlungs- oder Erfolgsort müssen also in Österreich liegen, damit Österreich Strafgewalt ausüben kann.

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