Kapitalerträge

Steuerstreit: VwGH gibt Anleger recht

Die vom Finanzamt angewandte Regelung verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, entschied der VwGH.
Die vom Finanzamt angewandte Regelung verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, entschied der VwGH.(c) APA (ROLAND SCHLAGER)
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Ein österreichischer Anleger sollte bestimmte, in Dänemark erzielte Kapitalerträge zum progressiven Einkommensteuersatz versteuern. Die österreichische Rechtslage sei in diesem Punkt unionsrechtswidrig, entschied der Verwaltungsgerichtshof.

Ein österreichischer Anleger hatte im Jahr 2017 Kapitaleinkünfte aus nicht verbrieften Derivaten erzielt – bei Geschäften, die eine dänische Bank für ihn abwickelte. Gestritten wurde später über die Einkommensteuer: Das Finanzamt verrechnete dafür nicht den KESt-Satz von 27,5 Prozent, sondern den progressiven Steuertarif. Das Bundesfinanzgericht bestätigte diese Entscheidung.

Das letzte Wort hatte der Verwaltungsgerichtshof – und kam zum konträren Ergebnis (Ro 2019/15/0184): Für diese Einkünfte hätte nämlich – wären sie über eine inländische Bank abgewickelt worden – die Möglichkeit zum freiwilligen KESt-Abzug bestanden – und in diesem Fall gilt der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent. Werden gleichartige Kapitaleinkünfte jedoch über eine Bank in einem anderen EU-Land abgewickelt, besteht diese Möglichkeit nach der österreichischen Gesetzeslage nicht.

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