Kunstfehler

Bei Operation verletzt: Notstandshilfe schmälert den Schadenersatzanspruch nicht

Der Oberste Gerichtshof bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach ein Notstandshilfe-Bezug des Geschädigten nicht den Schädiger entlasten dürfe.

Wien. Wer für das Malheur verantwortlich war, stand bereits fest, nicht aber, in welchem Ausmaß: Ein Mann war Opfer eines ärztlichen Kunstfehlers geworden, weil bei einer Operation im Spital ein Nerv durchtrennt worden war und der Patient dadurch einen Zwerchfellhochstand erlitt.

Der Krankenanstaltenerhalter, ein Gemeindeverband, muss ihm Schadenersatz leisten und unter anderem den Verdienstentgang ersetzen, ergab ein rechtskräftiges Urteil im Vorprozess. Nun war noch zu klären, wie viel. Konkret: Kann der Gemeindeverband sich darauf berufen, dass der Mann eine Zeit lang Notstandshilfe bezog, sodass dessen finanzieller Schaden infolge des Ausbleibens des regulären Einkommens geringer ausfiel?


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