Covid-Hilfen

Die Zores der Pächter mit dem ABBAG-Gesetz

(c) Marin Goleminov
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Eine Regelung im ABBAG-Gesetz lässt Unternehmenspächter befürchten, dass sie auf einem Gutteil ihrer Pachtkosten aus Lockdown-Phasen sitzen bleiben. Vor allem die Hotellerie trifft das hart, rechtlich ist vieles unklar.

Bei heimischen Hoteliers liegen die Nerven blank. Die Cofag stelle viele Fragen, verlautet aus der Branche. „Immer wieder werden neue Excel-Sheets eingeholt“, erzählt Alexander Komarek, Co-Founder der Schani Hotels in Wien. Angefordert werden all diese Daten, um festzustellen, inwieweit die Hotels auch während der Covid-Lockdowns nutzbar waren.
Grund ist eine Regelung im ABBAG-Gesetz. Diese wurde Ende des Vorjahres getroffen, nachdem der OGH klargestellt hatte, dass Geschäftsraummietern im Lockdown Zinsentfall bzw. -minderung zusteht

Der Gesetzgeber legte daraufhin fest, dass die Cofag Zinszuschüsse jenseits einer Betragsgrenze zurückfordern muss, insoweit „das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war“. Vom Grundsatz her klingt das logisch: Unternehmen sollen staatliche Zuschüsse nur für echte Kosten in Anspruch nehmen können – und daher auch für den Bestandzins nur insoweit, als dieser tatsächlich zu zahlen ist. Die Tücke steckt jedoch, wie so oft, im Detail. Denn die Regelung im ABBAG-Gesetz und den Verordnungen dazu weicht teilweise von den bestandrechtlichen Gegebenheiten ab.

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