Gastbeitrag

Untreue ist keine Frage des Gewerbes

Ein Mitarbeiter darf auch dann nicht seinen Betrieb konkurrenzieren, wenn diesem die Gewerbeberechtigung dafür fehlt.

Linz. Nicht nur Eheleute, sondern auch Arbeitnehmer müssen treu sein. Aus dieser Treuepflicht folgt das Verbot an den Angestellten, seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber gar keine Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes hat?

Das Angestelltengesetz verbietet es Angestellten, ohne Bewilligung ihres Arbeitgebers „in dem Geschäftszweig des Dienstgebers“ auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen. Die Gewerbeordnung wiederum sieht vor, dass vor Ausübungsbeginn freie und reglementierte Gewerbe bei der Gewerbebehörde anzumelden sind, potenziell gefährliche Gewerbe dürfen erst ab Rechtskraft ihres Bewilligungsbescheides ausgeübt und Betriebsanlagen nach rechtskräftig erteilter Betriebsanlagenbewilligung in Betrieb genommen werden.

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