Redaktionsgeheimnis gilt absolut

Gastkommentar. Die jüngste medienrechtliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedeutet einen Meilenstein in der Rechtsentwicklung.

Der Oberste Gerichtshof hat der rechtsstaatlichen Kultur des Landes ein Weihnachtsgeschenk bereitet und sich als Grundrechtsgerichtshof positioniert. Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Recherchematerial des ORF zu einer „Am Schauplatz“-Sendung hat der OGH gestern einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien aufgehoben, mit dem dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auf Sicherstellung sämtlicher Bänder für eine Reportage über rechtsgerichtete jugendliche Skinheads stattgegeben worden war. Der OGH stellte nun fest, dass der ORF in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt worden ist.

Die Begründung scheut nicht klare Worte. Das Redaktionsgeheimnis schütze alle Mitteilungen an Journalisten; es gebe keine Abwägungen, das Redaktionsgeheimnis sei absolut, so der Senatsvorsitzende. Der nichtige Beschluss basiere „auf Luft“.Die Bedeutung dieser Entscheidung reicht weiter über den Anlassfall hinaus. Sie wird Präjudizwirkung entfalten, eine Sensibilisierung einleiten und kann in ihrer Bedeutung für die Medien- und Meinungsäußerungsfreiheit nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Europäischer Vorreiter

Österreichs Gerichte haben bei der Abwägung zwischen dem Schutz Einzelner auf Wahrung ihrer Privatsphäre und dem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit allzu oft zulasten der Interessen der Allgemeinheit entschieden; eine Reihe von Verurteilungen Österreichs vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war die Folge. Der OGH hat diesen Trend seit einigen Jahren gestoppt und die Rechtsprechung den internationalen Vorgaben angepasst. Mit seiner jüngsten Entscheidung setzt er auch international Maßstäbe und geht beim Schutz der Pressefreiheit in Europa voran.

Österreich ist ein Land mit traditionell ausgeprägtem Parteieneinfluss. Die Skandale der jüngsten Zeit – von Hypo bis Skylink – lassen eine enorme Verfilzung erahnen. Umso wichtiger sind Justiz und Medien als kontrollierende Gewalten im Staat; und zwar als zwei Träger der Demokratie, die mit wechselseitigem Respekt und auf Augenhöhe agieren sollten.

„Wachhund“ im Einsatz

Was für die Justiz Unabhängigkeit und ausreichende Ressourcenausstattung bedeuten, findet im Medienbereich seine Entsprechung im Schutz des Redaktionsgeheimnisses. Der OGH betont, dass Eingriffe die „lebenswichtige öffentliche Funktion der Medien als ,Wachhund‘“ beeinträchtigen würden.

Die Absolutsetzung des Redaktionsgeheimnisses ist ein Meilenstein in der österreichischen Rechtsprechung – wurde doch sogar in Juristenkreisen dem Redaktionsgeheimnis zuletzt ein „Ja, aber“ angehängt. Das Argument, man müsse immer zwischen Redaktionsgeheimnis und Bedürfnissen der Strafverfolgung abwägen, hat Jahrzehnte an Rechtsentwicklung übersehen. Das Redaktionsgeheimnis gilt eben uneingeschränkt, es soll den Medien ermöglichen, ihre Informanten zu schützen und Aufdeckungsarbeit im öffentlichen Interesse zu betreiben.

Natürlich kann darunter die strafrechtliche Aufarbeitung in einzelnen Fällen leiden – dies ist aber eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der ähnliche Abwägungen mehrfach getroffen hat. So ist den Behörden Folter ausnahmslos verboten – oder, weniger dramatisch: Niemand muss im Strafverfahren gegen einen engen Angehörigen aussagen, auch wenn er der Einzige ist, mit dessen Hilfe sich ein Verbrechen aufklären ließe.

Es sind dies Errungenschaften des aufgeklärten Rechtsstaats und des modernen Strafverfahrens; dass der OGH dies nun klar – und beeindruckend rasch – für das Redaktionsgeheimnis festhält, ist ein Dienst an Rechtsstaat und Demokratie.

Dr. Oliver Scheiber ist Vorsteher des Bezirksgerichts Meidling und war Mitglied im Kabinett der ehemaligen Justizministerin Maria Berger.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.12.2010)

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