Gastbeitrag

Was Cash-Pooling riskant macht

Querfinanzierungen, wie sie rund um die Wien Energie kolportiert wurden, müssen strikt nach rechtlichen Leitlinien strukturiert sein.

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Wien. Rund um die Krise der Wien Energie wurden geheime Querfinanzierungen kolportiert. Zu den bekannten Kreditlinien seien zwei Milliarden Euro für die Wien Energie aus einem Cash-Pool rund um die Wiener Stadtwerke AG geflossen. Diese haben solche geheimen Zuschüsse jedoch öffentlich ausgeschlossen.

Nimmt man Cash-Pooling genauer unter die Lupe, zeigt sich, dass dessen Einrichtung zwar nicht per se verboten ist. Es muss aber gewissenhaft anhand der gesetzlichen Leitlinien strukturiert werden. Andernfalls drohen drakonische Strafen, insbesondere für die Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften.


Cash-Pooling ist ein System zur Liquiditätssteuerung und -bündelung innerhalb eines Konzerns. Ziel ist es, Liquidität an jene Gesellschaften zu verschieben, die diese gerade am dringendsten benötigen. Erreicht wird dies, indem jedes Mitglied des Cash-Pools nicht benötigte Liquidität den anderen Gruppengesellschaften mittels Krediten zur Verfügung stellt. Die Abwicklung ist zentral gesteuert. Der Cash-Pool-Leader, meistens die Konzernmutter, sammelt überschüssige Liquidität, um damit den Finanzbedarf anderer Cash-Pool-Gesellschaften zu decken. Daneben gibt es noch andere Ausgestaltungsformen.

Dadurch soll eine günstige Konzernfinanzierung verglichen zu Bankkrediten erzielt werden. Neben der Minimierung der Finanzierungskosten dient ein Cash-Pool auch zur Optimierung des konsolidierten Finanzergebnisses. Cash-Pooling ist daher bei österreichischen Unternehmen sehr beliebt. Es unterliegt keiner ausdrücklichen Gesetzgebung in Österreich. Dennoch hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit dieses Instruments erst kürzlich bestätigt, allerdings nur unter Einhaltung strenger gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen. Grund dafür sind die restriktiven Kapitalerhaltungsregeln. Diese sollen das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zugunsten ihrer Gläubiger schützen. Vermögensverschiebungen (wie die Kreditgewährung) an einen Gesellschafter oder ein Schwesternunternehmen sind verboten. Zulässig sind nur Dividendenzahlungen oder fremdübliche oder vorteilhafte Geschäfte. Jedes Cash-Pooling muss daher fremdüblich ausgestaltet bzw. vorteilhaft sein. Und zwar für jede einzelne Gesellschaft, die am Cash-Pool teilnimmt.

Der OGH hat diese Grundsätze jüngst durch spezifische Vorgaben weiter konkretisiert. So muss sich jeder Teilnehmer eines Cash-Pools über die finanzielle Lage der anderen Teilnehmer informieren können. Jede teilnehmende Gesellschaft muss kreditwürdig sein. Der Liquiditätsabfluss darf für keinen Teilnehmer existenzgefährdend sein. Die Kredite müssen angemessen verzinst werden. Jede Gesellschaft muss die Möglichkeit haben, kurzfristig aus dem Cash-Pool auszusteigen. Um nur einige der maßgeblichen Vorgaben zu nennen.

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