Kundenrechte

Höchstrichter bestehen vor Höchstrichtern

Der VfGH habe seine Entscheidung ausreichend begründet, sagen die Straßburger Richter.
Der VfGH habe seine Entscheidung ausreichend begründet, sagen die Straßburger Richter.Die Presse/Clemens Fabry
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Straßburg hatte Österreichs Verfassungsgerichtshof auf dem Prüfstand.

Hat Österreichs Verfassungsgerichtshof (VfGH) selbst Unrecht getan, weil er seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist? Diese Frage musste der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) klären.

Hintergrund war die Beschwerde eines Linzer Malereibetriebs. Aber worum geht es in dem Fall und warum wählte das Unternehmen diesen juristischen Weg?

Der Betrieb kämpft gegen eine in Österreich umgesetzte EU-Vorgabe, laut der Konsumenten ein einjähriges Rücktrittsrecht haben können. Nämlich dann, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Professionisten abgeschlossen und erfüllt, der Kunde dabei aber nicht ausreichend auf sein Rücktrittsrecht hingewiesen wurde. Für einen Maler heißt das: Der Kunde könnte dann das Geld zurückfordern, behielte aber die Leistung, da man Ausmalen schwer rückgängig machen kann.

Chancen malte sich das Linzer Unternehmen aus, wenn der VfGH die vom Betrieb eingebrachte Beschwerde dem Gerichtshof der EU (EuGH) in Luxemburg vorlegte. Dafür sah der VfGH aber keine Veranlassung, er lehnte die Beschwerde des Unternehmens mangels Erfolgsaussichten ab. Selbst zum EuGH gehen kann der Betrieb nicht. Aber zum EGMR, dem von der EU unabhängigen Richtergremium des Europarats, das in Straßburg über die Menschenrechte wacht. Denn bei mangelnder Begründung hätte der VfGH das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Der EGMR entschied aber am Donnerstag (Antrag Nr. 7626/18; Gerta Hauser GmbH & Co KG gegen Österreich), dass der VfGH seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Die Republik Österreich wurde daher vom EGMR nicht verurteilt.

Die Frage der strittigen EU-Regelung selbst könnte letztgültig aber weiterhin nur der EuGH klären. Falls ihn doch noch einmal ein Gericht anruft.

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