Rechtsfrage

E-Zapfsäule als Standardausstattung

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Wer eine Ladestation für sein E-Auto am hauseigenen Parkplatz errichten will, hat es seit heuer leichter: Neue gesetzliche Regelungen räumen einige Hindernisse aus dem Weg. Was dabei zu beachten ist.

Die E-Mobilität will in Österreich nicht so recht in die Gänge kommen. Als Bremse fungiert vor allem die unzureichende Ladeinfrastruktur, die zwar laufend ausgebaut wird, derzeit aber nur rund 8000 öffentlich zugängliche Stromtankstellen umfasst. Und das bei 80.000 Autos, die ausschließlich mit Elektroantrieb durch die Straßen kurven. Zehn Fahrzeuge teilen sich also, statistisch gesehen, eine E-Zapfsäule.

Standard wie Toilette

Kein Wunder, dass sich so mancher eine eigene Ladestation zu Hause wünscht. Die Errichtung war allerdings, außer beim Eigenheim, noch im Vorjahr schwieriger als das Rückwärts-Einparken. „Mit Inkrafttreten der Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz hat sich aber vieles geändert“, erklärt Daniel Tamerl, Partner von CHG Rechtsanwälte in Innsbruck. Da es sich beim Aufstellen einer Ladestation auf dem Parkplatz eines Mehrparteienhauses um eine Änderung am Wohnungseigentumsobjekt handelt, ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. „Eine Langsamladestation gilt jetzt jedoch als privilegierte Maßnahme“, weiß Tamerl. Das heißt: Wenn sie das Auto maximal mit 3,7 Kilowatt einphasig oder 5,5 Kilowatt dreiphasig mit Strom versorgt, gilt sie als standardmäßige Ausstattung der Immobilie, so wie etwa eine Toilette. Damit braucht der Errichter kein besonderes Interesse an seinem Vorhaben mehr nachzuweisen.

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