Eine Sonderregelung für Russen wird es nicht geben, Wehrdienstverweigerer können ihrenAsylantrag aber damit begründen, dass sie nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg teilnehmen wollen.
Wien. Für Ukrainer, die aus dem Kriegsgebiet flüchten, gibt es in Österreich eine Sonderregelung: Sie erhalten temporären Schutz, ohne einen Asylantrag stellen zu müssen. Für Russen, die das Land verlassen, um den Wehrdienst nicht ableisten zu müssen, wird es eine derartige Sonderregelung dagegen nicht geben. Ein Sprecher von Innenminister Gerhard Karner begründet das gegenüber der „Presse“ damit, dass eine pauschale Schutzstellung für alle Russen bedeuten würde, dass sowohl Regimegegner als auch -befürworter davon umfasst wären. Außerdem seien nachrichtendienstliche Aspekte zu berücksichtigen: Man müsse verhindern, dass Geheimdienstmitarbeiter eingeschleust würden.
Sehr wohl gibt es aber für jene, die der Teilmobilmachung in Russland entkommen wollen, die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Und da sind die Chancen auf Schutzgewährung recht gut. Prinzipiell sind Staaten berechtigt, von ihren Bürgern die Ableistung eines Militärdiensts zu verlangen, das allein wäre also noch kein Asylgrund. Allerdings gibt es auch das Recht der Bürger, diesen Militärdienst aus Gewissens- oder Glaubensgründen zu verweigern.
Ein Recht auf Asyl kann dann entstehen, so die UNO-Flüchtlingsorganisation UNHCR, wenn die Verweigerung zu unverhältnismäßigen oder willkürlichen Strafen führt, etwa übertrieben langer Haft oder körperlichen Bestrafungen. Dabei sind auch indirekte negative Konsequenzen, etwa Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen mit Strafcharakter, in Betracht zu ziehen.