Gastkommentar

Arbeit als VfGH-Mitglied sollte kein Nebenjob sein

Die Richterinnen und Richter, die hier ein und aus gehen, üben auch ihre Stammberufe weiter aus.
Die Richterinnen und Richter, die hier ein und aus gehen, üben auch ihre Stammberufe weiter aus.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Christoph Grabenwarter, Präsident des Verfassungsgerichtshofs, tritt für eine Wahl aller neuen Verfassungsrichter durch das Parlament ein. Es gibt weiteren Verbesserungsbedarf.

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München. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist das älteste Verfassungsgericht der Welt. Das erwähnte der aktuelle Präsident des Gerichtshofs, Universitätsprofessor Christoph Grabenwarter, in einem Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“ am 23. September („Der VfGH ist auch Schiedsrichter“) in Zusammenhang mit der Frage der Bestellung seiner Mitglieder. Nach ihm sollte nicht mehr die Bundesregierung (acht der vierzehn), sondern vielmehr das Parlament alle neuen Verfassungsrichter – nach einem Hearing und mit Zweidrittelmehrheit – vorschlagen und damit de facto bestimmen. Das, so sagt er zu Recht, wäre international üblich, und gerade für die richterliche Unabhängigkeit entscheidend, wie die Negativbeispiele der Verfassungsgerichte in Polen oder Ungarn gegenwärtig leider unter Beweis stellen.

Ein Journalist als Höchstrichter

Dieser bedeutende Vorschlag zur Unabhängigkeit der wichtigsten Schiedsrichter Österreichs betrifft allerdings auch eine weitere österreichische Besonderheit. Historisch betrachtet war für das Verfassungsrichteramt nicht einmal ein Studium der Rechtswissenschaften notwendige Bedingung. So wurde am 15. Juli 1921 der Journalist und Abgeordnete zum Nationalrat Friedrich Austerlitz vom Nationalrat in den VfGH gewählt. Obwohl er auf Lebenszeit ernannt war, musste er diesen nach der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle 1929 aufgrund der eingeführten Altersgrenze zusammen mit weiteren Mitgliedern wieder verlassen. Dennoch zeigt das Beispiel, dass ursprünglich die Mitgliedschaft im VfGH bewusst offen ausgestaltet war. Die erlaubten Nebentätigkeiten waren und sind nicht nur auf besondere Weise großzügig geregelt. Nein. Das Amt selbst war eine „Nebentätigkeit“.

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