Scheinselbstständigkeit

Wer darf in aller Früh die Zeitungen zustellen?

Zusteller können neue Selbstständige sein, die Tätigkeit gilt laut VwGH-Judikatur jedoch als arbeitnehmerähnlich.
Zusteller können neue Selbstständige sein, die Tätigkeit gilt laut VwGH-Judikatur jedoch als arbeitnehmerähnlich. (c) Marin Goleminov
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Verteilfirmen suchen Zusteller – aber jene, die solche Jobs gern hätten, dürfen sie oft nicht annehmen.

Wien. Ob jemand selbstständig ist oder doch Dienstnehmer: Das wird immer wieder zum Streitthema, Stichwort Scheinselbstständigkeit. Schlagend wird das meist im Zuge von Beitragsprüfungen der Sozialversicherung. Oder wenn es um arbeitsrechtliche Ansprüche geht, etwa Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – denn für selbstständige „Auftragnehmer“ gibt es all das nicht.

Wichtig ist diese Differenzierung jedoch auch in einem anderen Zusammenhang: Davon hängt es z. B. auch ab, ob Drittstaatsangehörige, die sich legal in Österreich aufhalten, eine bestimmte Tätigkeit ausüben dürfen – oder ob dafür eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlich ist. Eine solche braucht es grundsätzlich nur für unselbstständige Arbeit. Selbstständig tätig zu sein ist dagegen z. B. auch Asylwerbern und Asylwerberinnen erlaubt (außer in den ersten drei Monaten des Asylverfahrens).

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