Recht

Warum Kurz das Telefonat mit Schmid aufzeichnen durfte

Kurz am Apparat: Was durfte er aufnehmen?
Kurz am Apparat: Was durfte er aufnehmen? (c) ALEX HALADA / picturedesk.com (ALEX HALADA)
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Nicht jeder Mitschnitt ist strafbar. Zur strafrechtlichen Rechtfertigung darf man die Aufnahme auch Behörden übergeben.

Nimmt Sebastian Kurz eine Strafe wegen eines illegalen Mitschnitts in Kauf, um einer härteren Buße wegen Untreue und Bestechlichkeit entgehen zu können? Diese Frage wird diskutiert, seit bekannt wurde, dass der Ex-Kanzler heimlich ein Telefonat mit Thomas Schmid aufzeichnete und es der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) übergab. Das Gespräch soll aus Kurz' Sicht seine Unschuld beweisen, als Transkript wurde es auch an Medien verteilt.

Das Strafgesetzbuch schreibt in Paragraf 120 vor, dass der „Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten“ zu bestrafen ist. Und zwar mit Gefängnis von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Es handelt sich um ein Ermächtigungsdelikt. Die Staatsanwaltschaft müsste also zwar von sich aus ermitteln, aber vor der Anklage den in seinem Recht Beschnittenen Schmid fragen, ob er der Strafverfolgung von Kurz zustimmen würde. Das schiene in Anbetracht des gespannten Verhältnisses der beiden früheren Mitstreiter durchaus möglich. Bleibt also die Frage: War das, was Kurz mit der Aufnahme tat, strafbar?

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