Pauschalentgelt

Fällt bei Elternteilzeit das All-in-Gehalt flach?

Wirtschatsrecht Kürzung
Wirtschatsrecht Kürzung(c) Marin Goleminov
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Einem Dienstnehmer wurde während der Elternteilzeit ein Teil seines All-in-Gehalts gestrichen. Im konkreten Fall zu Recht, entschied der OGH. Solche Kürzungen sind aber nur in engen Grenzen erlaubt.

Wien. Wer in Elternteilzeit geht, muss mit weniger Geld auskommen – aber um wie viel genau reduziert sich der Monatsverdienst? Das vorab zu berechnen ist nicht immer ganz einfach. Wegen des progressiven Lohnsteuersatzes verliert man netto vielleicht sogar weniger Einkommen, als es der Stundenreduktion entsprechen würde. Böse Überraschungen sind aber ebenso möglich: dass nämlich der Bruttolohn sogar überproportional sinkt, weil bestimmte Entgeltbestandteile komplett wegfallen.

Laut OGH-Judikatur (9 ObA 30/15z u. a.) ist das bei „echten“ Überstundenpauschalen der Fall: Wer eine solche Pauschale bezieht, hat sich konkludent zur Überstundenleistung bis zu einem bestimmten Maximum verpflichtet. Weil diese Pflicht aber während der Elternteilzeit flachfällt, ruht für diese Zeit auch der Anspruch auf den dafür vereinbarten Pauschalbetrag. Und das unabhängig davon, ob sich der Arbeitgeber im Vertrag den Widerruf der Überstundenpauschale vorbehalten hat oder nicht. Abzugelten sind dann nur tatsächlich geleistete Überstunden.

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