Novelle

Neue Regelung für den Urlaubsersatz

Die Ersatzleistung für nicht genützten Urlaub wurde teilweise neu geregelt.
Die Ersatzleistung für nicht genützten Urlaub wurde teilweise neu geregelt.(c) Clemens Fabry
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Bei unberechtigtem Austritt aus einem Dienstvertrag besteht nur für vier Wochen ein Ersatzanspruch.

Wien. Steht Arbeitnehmern, die von sich aus ihren Job hingeschmissen haben, ohne die Kündigungsfrist oder eine vertragliche Befristung einzuhalten, eine Ersatzleistung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu? Laut einer alten Regelung im Urlaubsgesetz war das dann nicht der Fall, wenn man ohne berechtigten Grund nicht mehr zur Arbeit gekommen ist: „Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt“, hieß es in § 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz.

Diese Regelung hat der EuGH vor knapp einem Jahr gekippt. Er entschied, dass der Urlaubsersatz für das laufende Jahr auch in solchen Fällen ausbezahlt werden muss. Das Unionsrecht und die Grundrechtecharta stehen demnach einer Einschränkung dieses Anspruchs auf nationaler Ebene entgegen (C-233/20).

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